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Codex. L. III. Tit. 23. Uli cjuis de curiali etc.
dem Richter, welcher an dem Orte, £wo er ergriffen wordenigt,] angegangen sein wird, Gehör gegeben werden, und,weuu er durch den Beweis augenscheinlicher Umstände über-führt worden ist, der Genossenschaft Derjenigen, welchen ersich entzogen hatte, zugesellt werden. Geg. zu Mailand, d.21. Juli 397, u. d. C. d. Caesarius u. d. Atticus.
2. D. K. Theo dotins u. Valentinianus an Cyrus, Pf. P.Wir verordnen durch dieses für ewige Zeiten gültigeGesetz, dass Diejenigen, welche zu den Curien berufen wer-den, oder zu dem Cohortalenpersonal gehören sollen, oder mitpuderen Körperschaften verbunden sind, auch Diejenigen, wel-che an Abgaben zu viel eingefordert oder Erpressungen be-gangen haben sollen, den Provinzialgerichten die Einrede desGerichtsstandes nicht entgegensetzen können. Es sind jedochDiejenigen ausgenommen, welche in Kriegsdiensten stehen,oder sonst mit einer besonderen kaiserlichen Vergünstigungdich schützen können, so jedoch, dass, wenn gegen einenKriegsmann ein Prozess darüber erhoben wird, dass er Decu-rio sei oder zu dem (Johortalenpersonale gehöre, der Statthal-ter der Provinz den Namen desselben sowohl an deinen hohen.Sitz, als an den Magister viilitum oder die competente Be-hörde berichten soll, so dass Die, welche als [jenen Verhält-nissen] unterworfen in Anspruch genommen werden, wenn siean ein Provinzialgericht gewiesen worden sind 56 ), da denAusgang des Prozesses abwarten müssen, wo dergleichenProzesse den Rechtsvorschriften gemäss erhoben werden sollen."Wenn aber Jemand wegen öffentlicher Abgaben oder Schuldenbelangt worden igt, so darf er die Einrede des Gerichtsstan-des nicht entgegensetze«, ausser Diejenigen, welche besondersausgenommen sind. Rücksichtlich der Uebrigen verordnenWir, dass sie sich der Gerichtsbarkeit deines hohen Sitzesund der Statthalter der Provinzen durchaus in keinem Rechts-handel entziehen können, so dass Die, welche dieses höchstheilsame Gesetz hartnäckiger Weise zu verletzen versucht /ia-hen werden, wissen mögen, dass von den Statthaltern derProvinzen ein Urtheil gegen sie, als wie gegen Ungehorsame,gefällt werden soll. Geg. zu Constantinopel, d.21. Sept. 440,u. d. 5ten C. d. K. Valentinian. u. d. d. Anatolius, V.Ut-
56) D. h. wohl: wenn der Magiaier miliium auf den Bericht deslleeior provinciae diesem die Leitung und Entscheidung <l« sProzesses Übertragen bat. Dies scheint wenigsten! der Ver-fügung d. Nov. Tkcod. tit. XIV. c. 4 , aus welcher und d. CU. ii. ü. cnd. die vorliegende Constitution mit vielen Verände-rungen und Auslassungen gebildet worden ist, am besten zuentsprechen. Vgl. auch v. Löhr Ucbersicht d. Constitutt. ILS. 40 f.