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Codkx. L. III. Tit. 11. De dilälionibus,
Streckung' ertheilt, vielmehr wohl wissen, dass eine solcheFristerstreckung [nur,] wenn die dringendsten Umstünde sieerheischen und die Notwendigkeit des verlangten Beweis-mittels sie fordert, nicht wohl öfter, als einmal, und ohne da-durch listiger Weise die Sache verschleifen zu wollen, zu er-theilen sei. Geg. d. 18. März u. d. C. d. Cäsar.
2, D. K. Constantinus an Ursus, Vicar.
Wenn etwa Jemand ein llescript zu einem ausserordent-lichen liichter gebracht haben wird 31 ), so jst ihm eine Frist-erstreckung" durchaus zu versagen. Demjenigen aber, welcher[von ihm] vor Gericht gefordert wird, ist sie zu ertheilen, nindie in der Bittschrift enthaltenen Juiigen zu beweisen 32 ), oderum einige Urkunden oder Zeugen herbeizuschaffen, weil ernicht hat mit Beweismitteln versehen sein können, indem erja wider Erwarten vor einen fremden Kichter gezogen wird.Geg. d. 6. März 314,. u. d, C. d. Volusian. u. Annian.
Auth. De exhib. et inlrod. reit. §. 1. (Nov. LIII. c. 1.)
Dies darf aber nicht,geschehen, wenn nicht der KlägerBürgschaft gestellt haben wird, indem er verspricht, eine be-stimmte .Summe gehen zu wollen, wenn er den Prozess nichtdurchführe, oder denselben zwar durcbiühre, aber nicht ge-winne. Wenn er also nach der von ihm festgesetzten Zeitinnerhalb zehn Tagen, da der Beklagte gegenwärtig ist, sichnicht einstellt, so soll der Beklagte entlassen werden, nach-dem Bas, was fvom Klüger} versprochen worden ist, undDas, wag [der Beklagte] etwa wegen des Prozesses mehrausgegeben zu haben mit der Taxe des Richters beschworenhat, eingefordert worden ist.
3. Derselbe K. an Pro/uturu», Prüf, von Pannonicn.
Es soll, gleichviel ob nur ein Theil oder dje ganze Frist-erstreckung ertheilt worden ist, die Auitsthntigkeit des Rich-ters so lange ruhen, bis die erbetene Frist abgelaufen sein wird.Die Ferien aber, gleichviel ob sie ausserordentliche oder ge-
31) D. h. wenn Jemand es vom Kaiser durch eine Bittschrift er-langt hat, <l;tss die Rechtssache durch ein Rescript an einenextraordinarius judex (einen auswärtigen Richter", als Special*cvmmiseair) gewiesen winde. Vgl. Gothofred. ad h. I. im.Th. C. L. 1. h, t. 2. 7. T. I. p. 130. u. Zimmern a. a. O.§. 31. uro. 1.
32) Ad probanda precum mendacia. So haben der Th. C,die liasil. HI. 17. 12. T. I. p. 376. und mehrere Handschrif-ten (s. die Amii. im Gel). Spang. G< j.), Während gewöhnlichhier improbanda gelesen wir» Vgl. («othofred. I. /•