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Codex. L. III. Tit. 10. De plus petilionibut.
führnng klagen, oder von Andern niedergelegte Sachen, alsNachfolger Derjenigen, welche sie niedergelegt haben, fordern,sollen wegau des Zuvielforderns keinen Nachtheil erleiden, dasie einen gerechten Grund der Ulibekanntschaft [mit der Sa-che] haben. Dann soll aber der Kläger einen Nachtheil er-leiden, wenn er augenscheinlich als habsüchtig überführt wor-den ist. §. 3. Wenn aber Jemand [den Gegenstand] seinesProzesses geringer, als er wirklich ist, angeschlagen hat: sosoll der Richter darauf keine Rücksicht nehmen, sondern seinUrtheil nach dem wahren Betrag fallen.
2. D. K. Justinianua 27 ).)Indem Wir in die Fnsstapfen des Zeno, hochseligen An-denkens, treten, verordnen Wir durch gegenwärtiges Gesetz,dass, wer' eine Schuld vor der Zeit einklagen wird, noch ebenso lange Zeit hindurch über die festgesetzte Zeit hinaus, —■da sein Znvielfordern augenscheinlich ist, — ohne Zinsen neh-men zu können, warten soll, und er kann auch dann nichteher klagen, als bis er der Gegenpartei allen Schaden ersetzt.Die Vormünder und Curatoren, welche so etwas begehen,werden selbst verurtbeilt -werden. Ausgenommen [von jenerBestimmung] sind Diejenigen 28 ), welche Erbschaftssachen,oder die Ablegung von Vormundschafts- oder Curatel-Rech-nungen fordern, oder wegen Geschäftsführung" gegen Minder-jährige oder Grossjährige klagen, oder eine niedergelegte Sa-che vermöge der Nachfolge [in das Hecht des Niederlegers]zurückfordern. §. 1. "Wer aber zu wenig vor Gericht fordert,leidet in keiner Hinsicht Schaden. §. 2. Wenn aber Je-mand eine grössere Summe, als ihm geschuldet wird, in dieKlageschrift gesetzt haben wird, so soll er der GegenparteiAlles dreifach zu ersetzen gezwungen werden, was sie ausjenem Grund an Sportein den Executoren zu viel gegeben hat.
3. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. l'rael.Indem Wir die verhassten Betrügereien der Contrahenten
27) Diese Constitution, in deren erster grösserer Hälfte das We-sentliche der L. 1. wiederholt wird, findet sichln den Ausgabendes Corp. juris gewöhnlich in der Gestalt, in welcher sie zu-erst Contius 157t aus einer in mehreren Handschriften be-findlichen alten latein. Oebertetzuog aufgenommen hat. Ausser-dem findet sich auch der jj. 2. derselben!, so wie ihn Cujac./. /. c. 21. aus den Jlasil. VII. 6. 22. T. I. p. 326. restituirthat, in manchen Ausgaben. S. Diener a. a. O. S. 293. u.Witte a. a. O. S. 165 f. — Vgl. übrigens §. 24. u. 33- /•de aett. '
28) Vor exceptis his muss nothwendig ein Punkt stehen, da dieseAusnahmen sich nicht blos auf tulores u. curatorcs beziehen,g. I. 1. §. 2. h. t.