Codex. L.II. Tit. 44. Sisaepiu» in integrum restitutioposlulelur. 371
4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Lahius.Da du anführst, dass du dich beim Beweis der Zahl dei-ner Jahre beim Statthalter der Provinz geirrt habest, und daman angenommen hat, dass in solchen Fallen auch den min-derjährigen Ilaussö'hnen zu Hülfe gekommen werde, so mussder Präsident der Provinz Das, was du in deiner Bittschrifterwähnt hast, prüfen. Und wenn derselbe nun nach Unter-suchung deines Alters durch klare Beweise gefunden haben"Wird, dass du dich ans einer irrigen Meinung für grossjiihriggehalten habest, so wird er gegen die Persou eines Minder-jährigen der wahren Beschalfenheit der Sache gemäss han-deln *»}. Geg. d. 8. Dec, u. d. C. d. Cäsar.
Vierundvierzigster Titel.
Si saepins in integrum restitutio postuletur.
{Wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand öftersverlangt wird.)
1. D. K. Scverus u. Ant oninus an Rom onus u. Andere.
Wenn ihr, nachdem vom Proconsnl gegen euch ein Ur-tlieil gesprochen worden war, in den vorigen Stand wiederangesetzt zu werden begehrt habt, aber damit nicht durchge-drungen seid, so begehrt ihr vergeblich, dass jener Streit überdie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Neuem ver-handelt werde; denn ihr hättet appelliren sollen, wenn eiiclidas Urtlieil missüel. Aber wenn ibr noch in dem Alter steht,Welchem man zu Hülfe zu kommen pflegt« so setzen wir euch•n das Recht, zu appelliren. wieder ein. Geg. den 28. Juli204, «. d. 2ten C. d. Chilo u. d. d. Libo.
2. D. K. Alexander an Juslut, Soldaten.
Obgleich die Cnratoren der Mündelin [deiner jetzigenEhefrau] besiegt worden sind, als sie verlangten, dass die-selbe in den vorigen Stand wieder eingesetzt werde, so mö-gen doch, da du behauptest, dass der Beweis der Sache durchneue V ertheidigungsgriinde geführt werden könne, die Cura-toren deiner Ehefrau den Richter angehen und bitten, dasssie die Sache der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [vonfeuern] verhandeln können. Geg. d. 28. Juli 226, u. d. 2ten** d. K. Alexander u. d. d. Marcell.
3. JD. K. Philippus an Anilia.
■lis ist oft rescribirt worden, dass in einer und derselben
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') Krga minoris personam fidem veri lequetur, d. li. er wiiu 'cli, als Minderjährigen, in den vorigen Stand wieder einsetze
wirdetzen.