370 Codex. L. II. Tit. 43. Si minor se majorem dixerit, etc.
älter als fünfundzwanzig Jahre, angegeben Last, so kannst dudie "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerLaib der vonden Gesetzen festgesetzten Frist auch nach zurückgelegtem[minderjährigen] Alter wegen alles Dessen, was innerLaibdieses Alters gegen dich geschehen ist, bei Dem fordern, wel-chem die GericLtsbarkeit in dieser Angelegenheit zusteht. Geg.d. 21. März 233, u. d. C. d. Maxiin. n. Patern.
2. D. K. Diocletianu» u. Maximianus an Vitalianun.Wenn Jemand, welcher jetzt versichert, dass er minder-jährig sei, dich durch die trügerische Erdichtung der Gross-jährigkeit betrogen hat, so darf er nicht in den vorigen Standwieder eingesetzt werden, da das ö'lfenfliche Recht den Mi«"derjährigen, welche sich über die Rechtsvorschritten irren,nicht auch denen, welche täuschen, zu Hülfe kommen. Geg.d. 29. Nor. 287, u. d. 3tea C. d. Diocletian. u. d. d.Maximian.
3. Dieselben K. u. die Cäsar, an Theodora.
"Wenn du als Minderjährige, um einen Andern zu Li»'tergehen, versucht hast, durch dein Aussehn den Beweis z"führen, dass du grossjährig seist, so niuss dir, da der LöseWille das Alter ergänzt, die llechtshülfe der Wiedereinsetzu' 1 »sowohl in Gemässheit der erhabenen Constitutionen, als na 0 "der Anordnung [einzelner] Rescripte versagt werden. We"' 1dies aber durch die Widerrechtlichkeit oder die Hinterlist dei-nes Gegners geschehen sein sollte, so wird die Rechtswol""that, mit welcher man den Minderjährigen nach Untersuch»"?der Sache zu Hülfe zu kommen pflegt, [für dich] fortbeste"hen. Es wird daher der Präsident der Provinz, nachdem^ eXangegangen und [von ihm] die Beschaffenheit des Beweisesdeines Alterg geprüft worden ist, nach Untersuchung der * a "che dafür sorgen, dass du in den vorigen Stand wieder e 1 "'gesetzt werdest, wenn er [nämlich] gefunden haben wird, da»von deiner Seite kein Betrog vorgekommen sei, und du "wiesen haben wirst, dass du damals minderjährig gevveseseiest. Wenn du jedoch in einer Urkunde durch einen hei -gen Eid es versichert hast, dass du grossjährig seiest, so musdu wissen, dass du von der Rechtswohlthat der Wiedereii»etzung in den vorigen Stand ausgeschlossen bist, wen«nicht offenbar und deutlich durch Urkundenbeweis, nicht durZeugenaussagen, darthun kannst, dass du minderjährig g eVfsen seist. Hast du aber einen solchen Eid körperlich gel eis' »so ist es augenscheinlich Rechtens, dass für dich keine Kecnhülfe mehr vorhanden sei. Geg. zu Siriniuin, d. 19. ^ep •>ii. d. C. d. Cäsar.