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5 (1832)
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Codex. L. II. Tit. 34. Si adecrsus dotem etc.

der Sache ermessen werden, ob sie zu ertheilen sei 105 ). Geg.d. 8. Febr. u. d. C. d. Cäsar.

2. Dieselben K. u. die Cäsar, an Laurina.

Es ist der Rechtsregel entsprechend, dass, wenn von einemMinderjährigen ein ungeschuldetes Vermächtnis», wenn gleichaus Kechtsirrtlium, gezahlt worden ist, ihm das Zuru'ckforde-rungsrecht ertlieilt werde, wenn er die Zeit, während wel-cher die Iiechtshü/fe der Wiedereinsetzung' ertlieilt wird, nochnicht hat verstreichen lassen. Geg. zu Sirmium, d. 18. März,n. d. C d. Cäsar.

Yicrunddreissigster Titel.

Si adversus dotem etc.(Wenn gegen die Bestellung eines Ileirathsguls u. s. w.)

1. D. K. Alexander an Valens.

Weil du behauptest, dass deine Schwester hintergangenworden sei, und in Folge dessen ihr ganzes Vermögen zum

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gehört hat, und die Fristen noch nicht abgelaufen sind, inner-halb welcher es von den Gesetzen gestattet wird, kraft desRechts, welches einem Verstorbenen zustand, Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zu fordern. Geg. d. 10. Juli 233, u. d.C. d. Maxim, u. d. d. Patern.

Fünfundtlreissigstcr Titel.

S i advers u s delictum etc.{Wenn gegen ein Vergehen u, s. w.)

1. D. K. Severus u. Anloninus an Longinut.Bei Verbrechen steht zwar den Minderjährigen die Be-günstigung ihres Alters nicht; zur Seite; denn ein schlechtesBetragen entschuldigt [ihr] Leichtsinn nicht. Wenn jedochein Vergehen nicht mit Absicht, sondern ohne solche Vorfall'»so wird kein Verbrechen {noxia) begangen, wenn gleich alsStrafe ein Verlust von Geld auferlegt wird; und darum steht

105) Es ist hier an eine ohne obrigkeitliches Decrct gescheheneZahlung zu denken. S, L. 25. C. de admin. tut. 5. 37.

10G) Es ist hier nach der liasil. X. 10. 1. T. I. p. 657 sq. vor-auszusetzen , das« der Manu die dos beim Tode der l"'rau ver-tragsmässig lucrut habe.