Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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354
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354 Codex. L. II. Tit. 25. Si tulor rcl citrator inlcrncnerit.

-urtlieilt sein werden, mit der Auftragskloge belaugt werden,ausgenommen wenn du auch in dieser Hinsicht durch die Rechts-hilfe der Wiedereinsetzung- unterstützt werden wirst. Geg.d. 26. Sept. 194, u. d. 2ten C. d. K. Sever.«. d. d. Albin.

2. D. K. Diocletianus u. Maximianuian Curia.

Wenn Diejenige, welche dir Besitzungen verkauft Lat,nachdem dazu ein Decret des Präsidenten crlheilt worden war,nur durch die Rechtshülfe ihres Alters unterstützt wird, soist es nicht zweifelhaft, dass ihr Bürge für seine Person anden G'ontract gebunden sei. Aber wenn sich ergeben habenwird, dass der Coutract in Folge eines Betruges geschlossenworden sei, so ist es augenscheinlich Hechtens, dass für beidePersonen, sowohl für die der Verkäuferin, als für die desBürgen, gesorgt werden müsse. Geg. d. 26. April 287, u. d.Sten Cd. K. Diocletian. u. d. d. K. Maximian.

Fünfundzwanzigster Titel.

Si tutor vel curator intervenerit.{Wenn der Vormund oder der Curator dabei vorgekommen ist 9 ').)

I. D. K. Antonin us an Marliana und Andere.

Wenn ihr, als ihr schon mündig wäret, die Erbschafteurer Eltern beiderlei Geschlechts angetreten habt, und auchjetzt noch euch in dein Alter befindet, dass ihr deshalb, weilihr euch der väterlichen Erbschaft verbindlich gemacht Labt,die Bechtshiilfe der Wiedereinsetzung in den-vorigen Standerlialten müsst, so geht deshalb den Präsidenten der Provinz'durch eure l'rocuratoren an. Wenn ihr aber das gesetzlicheAlter (die Grossjährigkeit) schon erfüllt, und die Zeit, wah-rend welcher ihr in den vorigen Stand wieder eingesetzt wer-den könnt, überschritten habt, so belangt eure Curatoren, wen»ihr noch nicht gegen sie verfahren seid, der Vorschrift desHechts gemäss mit einer Klage. Geg. d. 4. April 216, H- d.2ten C. d. La et. u. d. d. Cerealis.

2. D. K. Alexander an Martiana.

Man hat angenommen, dass Denen, welche, jünger alsfünfundzwanzig Jahre sind, die llechtshiilfe der Wiederein-setzung in den vorigen Stand auch rücksichtlich solcher [Ge-

99) D. h. von der Wiedereinsetzung der Minderjährigen In denvorigen Stand in Fällen, in welchen sie unter Auetnritüt In"rer Vormünder, oder mit Einwilligung ihrer Curatoren, oderdie Vormünder oder Curatoren allein gehandelt haben.