352 Codex. L. II. Tit. 22. De in integrum restitutione etc.
4. Dieselben K. u. die Cäsar, an I sidorus.Wenn du gezeigt Laben wirst, dass du, als du contrahir-test, Jünger als fünf und zwanzig Jahre gewesen seiest, undvon deinem Gegner nicht bewiesen sein wird, dass die für dieWiedereinsetzung festgesetzten Fristen abgelaufen seien, somuss dir der Präsident der Provinz die Rechtshülfe der Wie-dereinsetzung in den Torigen Stand ertheilen. Greg, zu He-raclea, d. 26. April, u. d. C. d. R.
5. Dieselben IC u. die Cäsar, an Jiufus.Den Minderjährigen steht riicksichtlich solcher Verhält-nisse, in welchen sie, wie sie beweisen können, verkürztworden sind, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu»wenn gleich ein Uetrug des Gegners nicht bewiesen wird«§. 1. Dass die Minderjährigen auch schon vor dem erfülltenfünfundzwanzigsten Jahre wegen solcher Verhältnisse, beiwelchen sie sich verkürzt glauben, die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand erbitten können, ist ein ganz ausgemachterRechtssatz. Geg. zu Heraclea, d. 25. April, u. d. C. d. K..
C. Dieselben K. u. die Ciisar. an Senlenlia.Wenn während des Alters, welchem man zu Hülfe z»kommen pflegt, der Prozess vermöge der KechtsLü'Ife der Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand begonnen worden ist,und du nicht auf denselben verzichtet Last, so kann dir derTod Desjenigen, gegen welchen sie erbeten gewesen ist,nicht zum Nachtheil gereichen. Geg. zu Sinnium, d. 22. April»u. d. C. d. Cäsar. ,
7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Severa.Du kannst wegen der von deinem Oheim mütterliche*Seite, der auch dein Vormund gewesen ist, geführten Vor-mundschaft , da du demselben, nachdem fälschlich angegebenworden war, dass du grossjährig seist 97 ), Befreiung- ertheiltLast, und docL sowohl sein Amt als Vormund, als auch dieINähe der Blutsverwandtschaft deutlich anzeigt, dass er nntdeinem Alter nicht unbekannt g-ewesen sei, die Erben dessel-ben, kraft der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gelan-gen , wenn die gesetzlicLe Frist [derselben] noch nicht abge-laufen ist. Geg. d. 22. Juli, u. d. C. d. Cäsar.
8. D.K. Honorius)u. Theodoaius an Julian., Proc. V.Jfrik*'Es ist aus unzähligen Verordnungen bekannt, dass für " ie
97) Falso aetate probala. S. Giphanius /. I. p. 92 sq. ". vglL. 1. 3. 4. C. si minor se major 2. 43.