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5 (1832)
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Codex. L. II. Tit. 21. De dolo mala.

schon angestellten oder bevorstehenden Anklage gescheheneVeräusserung oder Versprechung wiederaufgehoben werdensolle, so ist das ein nicht zu billigendes Begehren. Geg. d.27. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

II. D. K. Cons tantiua an Evagrlus, Pracf. l'raet.Wenn Jemand aus Furcht vor der Bedrückung eines Anderen,welcher wenigstens in einem geringen Amte steht, seine SacheFdemselben] in derselben Provinz oder an demselben Ort, wodieser ein solches Amt bekleidet, vermittelst eines Verkaufsabgetreten hat, so soll sowohl das Gekaufte zurückgegeben,als auch nichts destoweniger fvon dem Verkäufer] auch derPreis zurückbehalten werden. Eine gleiche Strafe soll in An-wendung gebracht werden, wenn ein solcher [Beamter] sichzwar des Namens seiner Ehegattin oder eines Freundes be-diente, aber doch für sich selbst unrechtmässiger Weise eineSache erwerben sollte. Geg. zu Aquileja, d. 22. Sept. 354, U. d.7ten(J. d. R. Constantius u. d. 3ten d.Cäsar.CoustantiuS-

12. D. K. Honorius u. Thcodotiu» an das Voll:

Wir verordnen, dass Verkäufe, Schenkungen, Vergleiche,Welche durch Gewalt erpresst worden sind, entkräftet wei-den sollen. Geg. d. 17. Febr., u. d. lOteu u. fjten C. d.K. selbst.

Einundzwanzigster Titel.De dolo m a l o.

(Vom JieCrug.)

1. D. K. Severus u. Antoninui an Clementina.Wenn [dein} Bürge die [von dir bestellten] Pfänder von[deinem] Gläubiger gekauft hat, so wird es liir Ihn gcrathe-ner sein, wenn er dir, nachdem du ihm den Betrag des Haupt«Stammes und der Zinsen angeboten hast, das Figenthiim mitden Früchten, welche er in gutem Glauben gezogen hat, zu-rückerstattet, damit nicht [gegen ihn] wegen der verletztenRedlichkeit die Klage w,egen Betrugs 91 ) angestellt werde«könne. Aug. Geg. d. 13. Mai 203, u. d. 2ten C. d. Plau-tian. «. d. d. Geta.

2. D. K. Anloninu» an Ag rippa.Die Klage wegen Betrugs wird, wenn keine andere tf

91) Nach Cujac. Observalt. HL c. 37. ist hier unter der acl'Ode dolo die actio mandali zu verstehen. Vgl. L. 59. § i« &'mandali 17. I. u. Qiphanius /. I. p.

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