Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
328
Einzelbild herunterladen
 

328

Codex. L. II. Tit. 13. De procuratoribus.

zudit zu Verstössen, seine Geschäfte besorgen. Auch kannman nicht sage)), dass Der, welcher die ihm aus einem an-ständigen und ehrbaren Grund abgetretenen Klagen angestellthat, ein fremdes Geschäft besorge, da, wenn gleich der Streitvon der Person eines Andern redlicher,. Weise abgeleitet wird,man doch nicht zweifeln kann, dass er seine eigene Sacheführe. Dies nun einem Soldaten untersagen .zu wollen, wür-de nicht blos widersinnig, sondern auch unbillig sein. OhneDatum und Consul.

10. Derselbe K. an Castia.Wenn ein für einen einzigen Fall bestellter Procuratordie Grenze des Auftrags überschritten hat, so hat Das, waser getlian hat, dem Geschäftsberrn keinen Nachtheil bringenkönnen. Wenn er aber volle Macht zu handeln gehabt hnt,so darf das rechtskräftige Unheil nicht wieder aufgehoben wer-den, da du, wenn er Etwas mit .Betrug oder böser Absichtgethan hat, nicht abgehalten wirst, ihn in dem gewöhnlichenProcessgang zu belangen. Geg. d. 27. Febr. 227, u. d. C. d.Albin. u. Maxim.

JI. Derselbe K. an Sebastianus.Weder Vormünder noch Curatoren können für ihre Per-son in einer Angelegenheit des Mündels oder Minderjährigeneinen Procurator bestellen, vielmehr müssen sie einen Actofbestellen. Der Mündel aber oder die MündeUn, der Minder-jährige oder die Minderjährige können sowohl zmn Klugen,als zum Verlheidigen, unter Zuziehung des Vormunds oderCurators, einen Procurator ernennen. Auch die Vormünderund Curatoren selbst werden nach der von ihnen vorgenom-menen Lftiscontestatlon nicht abgehalten , nach dem Musterder Procuratoren, welche die JLitiscontestation vorgenommenLaben, Procuratoren zu bestellen. Geg. d. 14.'Mai 229, « ^3ten C, d. K. Alexander u. d. d. Dio.

12. Derselbe K. an Fronto.Es war ans einem doppelten Grunde die Notwendigkeitnicht vorhanden, von deinem Sohne, welcher die Verteidi-gung für dich freiwillig übernahm, [den Beweis, dass ihm da-ziij ein Auftrug [erlheilt sei] zu verlangen, thei/s weil Jeder fer sei ein Freigelassener [des zu Vertheidigeuden] oder einFremder, ohne Auftrag vertheidigen kann, jedoch ohneZweifel erst, nachdem zuvor Bürgschaft wegen der Verteidi-gung gestellt ist, und die übrigen Förmlichkeiten beobachtetworden sind, theils weil ein Sohn, auch wenn er ansfreiem Antrieb eine Klage im Namen des Vaters anstellt, einen