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5 (1832)
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301
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Codex. L. II. Tit. 6. De posttdando. 301

Anspruch nehmen, denselben, sofern sie bei einer solchenvcrwcrllichen Handlungsweise beharrt haben, die AusübungIhres Amtes ganz und gar verboten werden soll 3S ). Geg. d.30. März 325, u. d. C. d. Paulin. u. Julian.

0. D. K. Valcntinianus u. Valens an O lybrius,Praef. d. Sl.

Wer Anwalt sein will, darf nicht in derselben Sachezugleich Advokat und Richter. sein, weil zwischen den ent-scheidenden Richtern und den Sachwaltern ein Unterschiedstattfinden muss. §. 1. Vor allen Dingen sollen aber alleAdvokaten insgesanvmt ihren ltechtsbeistand den Prozessiren-den so leisten, dass sie in der Freiheit zu schimpfen, und inder Verwegenheit zu schinähen nicht weiter gehen sollen, alses das Beste der Processe erfordert; sie sollen tlnin, was dieSache verlangt, sich aber der Injurien enthalten. Denn wennEiner so frech sein sollte, dass er glaubt, man müsse nichtmit Gründen, sondern mit Schiinpfreden streiten, so soll ereine Verminderung seines guten Rufs erleiden; denn mandarf ja nicht mit Nachsicht zugeben, dass Jemand mit Hintan-setzung seines Geschäfts zur Beschimpfung seines Widersa-chers entweder ollen oder listig thä'tig sei. §. 2. Ferner sollein Advokat mit der Partei, welcher er seinen treuen Bei-stand zu leisten, übernommen hat, keinen Contract eingehenund kein Pactum schlicssen 3C ). §. 3. Keiner von Denen,welchen es erlaubt sein und für welche es sich schicken wird,Etwas anzunehmen, soll es verächtlich ansehen, wenn ihmeinmal seine Partei für seine Bemühung aus freiem AntriebEtwas dargebracht Laben wird. §. 4. JMiemand soll mit Fleisseinen Process in die Länge ziehen. §. 5. In der Stadt Romaber sollen auch die Honprati, wenn sie es für gnt befundenhaben werden, diese Beschäftigung zu erwählen, so vielRechtssachen verhandeln dürfen, als sie wollen, so jedoch,dass dies nicht als eine Gelegenheit zu schändlichem Gewinnund widrigem Vortheil ergritfen, sondern dadurch eine Ver-mehrung ihres Lobes gesucht werden soll. Denn wenn sie

35) Vgl. über diese Stelle Jordan Beitr. z. Lehre von d. Sie-geslolme (palmarium) d. Adr. im Archiv für civ. Praxis. XII,uro. 11. S. 'Äl ff.

3GJ Vgl. Jordan a. a. 0. S. 208 ff. Nach ihm soll in dieserStelle der blosse Hath crthcilt sein, dass ein Advokat gar kei-nen Vertrag mit seinem Client eingeben solle. Jedoch bezie-hen die liatil. VIII. 1. 16. T. I. p. 898. die Verordnung nurauf Verträge, welche sich auf den Hechtsstreit und die dafürzu leistende Belohnung beziehen (/njJt tv tsvptpiavdy , ij avv&lrZcty/He 7i((>l ijjg äCxi}S noitioOai, ?j 7it(il xüv {ciff&äyi'of äixoi.6y(ov y„ t. >..)