Codex L. IT. Tit. 4. De transactionibus.
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er behaupten wird, dass er auf diese Klage Dicht gehaltensei, weil ein Vergleich und eine Aquilianisehe Stipulation ein-gegangen ist, so wird der Richter in Betracht, dass die Klageguten Glaubens ist, fragen: über welche Geldsumme nament-lich man sich verglichen habe; und wenn sich ergeben habenwird, düss man sich über eine geringere Summe verglichenhabe, so wird er befehlen, dass derselbe so viel Geld zahle,als erweislich noch als Rückstand in Folge der Verwaltungder Curatel geschuldet wird, weil in die Aquilianisehe Stipu-lation von dem Forderungsrecht 17 ) nicht so viel gebracht wor-den ist, als die Geldsumme, welche geschuldet w r urde, betrug.Geg. d. 12. Aug. 225, n. d. 2ten C. d. Maxim, u. d. d.Aelian.
4. Derselbe K. an Numidiut.
Wenn die Klage [w r elche dem Pllegebefohlnen] wegender Verwaltung der Curatel [gegen den Curator zusteht] vondemselben, nachdem er die Jahre des gesetzlichen Alters (derGrossjä'hrigkeit) erfüllt hat, in eine Aquilianisehe Stipulationgebracht und durch Acceptiiation 18 ) aufgehoben worden ist,so ist kein Zweifel, dass [für ihn weiter] keine andere vor-handen sei, als die wegen Betrugs innerhalb der [gesetzlich]eingeräumten Fristen, wenn man sich nicht insbesondere auchüber den Betrug verglichen hat. Geg. d. 6. März 226, u. d.2teu C. d. K. Alexander u. d. d. Marccllus.
5. Derselbe K. an Evocatus.
Da du bekennst, dass dn dich mit dem Erben deines ehema-ligen Vormunds verglichen habest, so verlangst du, wenn dudas nach Erreichung des gesetzlichen Alters (der .Grossjährig-keit) gethan hast, vergeblich, dass von dem Vertrage zurück-getreten werden dürfe. Denn wenn gleich, wie du anführst,keine Urkunde darüber aufgesetzt worden ist, so ist doch,Weün das wirkliche Bestehen des Contracts durch dein Be-kenntniss erwiesen ist, eine Schrift, welche den Beweis desGeschehenen zu erhalten pflegt, gar nicht uö'thig. Geg. d,1. März 227, u. d. C. d. Albin. u. d. Aemilian.
6. Derselbe K. an die Gebrüder Pomponius.
Da ihr anführt, dass eure Mutter nach erhobener Be-schwerde wegen lieblosen Testaments mit der Gegenparteisich dahin verglichen habe, dass sie einen Theil des JXachlas-
17) Oblizationis jure. Die Basil. XL 2. 20. (T. I. p. WO.)' ge-ben dies durch: ix rijg Ivo/ijs li]; zODwaoiff/df wieder. IJcbcrdie stipulaliu Aquiliana vgl. L. 18. §• *• D. de aeeept. 46. 4,
W) Vgl. d. Bern. z. Inscr, tit. D. cit.