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5 (1832)
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Codex. L. I. Tit. 38. De officio Vicarii.

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sein, die Vergeben der ordentlicher Weise tinter ihm stehen-den Richter zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten,keinesweges aber das ltecht haben, sie zu bestrafen und ihrerAemter .zu entsetzen. Geg. zu Constantinopel, am 4. Decbr.395, unter dem Cousulate des Olybrius und Probiuus.

Aclitunddreissigstcr Titel.

De officio Vicarii.(Von dem Amte des Stellvertreters [des I'racf. Praet."}.)

I. Die Kaiser Valc nlinianus, Valens und Gratianus anden Antonius, Prarf. Praet.

Es ist zweckmässig, dass in bürgerlichen Angelegenhei-ten die Vicarii den Coniitibiis des Kriegswesens vorgehen, inKricgssachen aber denselben nachstehen. Sollten aber beiBeurtheilung (irgend eines Falles) Beide zusammen handelnmüssen, dann nimmt der Vicarins den ersten Platz ein undder Cornea wird ihm nur beigegeben, weil das. Amt einesPra'fecten höher steht, als alle übrige Würden, «nd der Vica-rius, wie auch schon der Käme andeutet, einen Theil davonJnne hat und im Namen des Kaisers sowohl Untersuchungenführt, als Urtheile fällt. Geg. am 6. Jan. 377, unter dein4ten Consulate des Kaisers Gratianus und dem des Me-robaudis.

2. Dieselben Kaiser an den Hespcriui, Traef. Praet.Wenn es dem Herkommen gemäss ist, sollen die Be-richte der Vicarii an Unsere Hoheit erstattet werden. Denndie Vorträge Unserer Behörden sind Uns deshalb sehr will-kommen, damit nicht das Ansehn derselben durch den An-schein geschmälert werde, als ob Wir ihre Meldungen alsganz unerheblich verschmähten. Geg. am 21. Jan. S77, tinterdem 4teu Consulate des Kaisers Gratianus und dem des"lerohaudis.

Neunundrlreissigstcr Titel.

De officio Praetorum.

(Von dem Amte der Präloren.)! Der Kaiser Conttantiut an den Senat.Dem Praetor wird kraft Unserer Verordnung die Ge-richtsbarkeit dergestalt übertraget», dass derselbe eine Ange-"Kenheit, in welcher es sich um persönliche Freiheit handelt,selbst zu untersuchen hat. Auch gestatten Wir ihm, Decrelezu erlassen, sowohl wenn die Wiedereinsetzung in den vori-