Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
235
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Codex. L. I. Tit. 28. De officio l'raefecli urbi.

Dukaten, und an die hohe Priifectur von Afrika für die Be-kanntmachung derselben Schriften, ebenfalls 12 Dukaten.§21. Du wirst nun das, was Unsere Hoheit durch diesepragmatische Sanction verordnet, ins Werk zu setzen unddemselben Gehorsam zu verschalfen wissen. §. 22. Diesesviesetz ist erlassen zu Constanlinopel, am 13. Apr. 534, un-ter dein 4ten Consulate unsers Herrn, des Kaisers Justi-ii i an us und dem des Pauli uns. §. 23. Und diese Ueber-sicht soll, so Gott will, den in Afrika eingesetzten Behördenund deren Beamten in Bezug auf die denselben jährlich aus-zuzahlenden Gehalte und Kationen bekannt gemacht werden,nämlich, dass dem hochangesehenen Heerführer in der ProvinzTripolis und dessen Unterbeainten als Gehalt 90 Dukaten, undzwar einein jeden 5 Dukaten, als Ration aber 159 Dukaten,dem Assessor des Heerführers und dessen vierzig Unler-beamten aber 97 Dukaten angewiesen sind. Ein Gleichesfindet bei den hocliaiigeselieiieii Heerführern der Bvzacenischen,

Aiiiiiidisclien , Maiiritanisclien und Sardiuischen Provinz, so

wie in Bezug auf deren Unterbeainten statt. §. 24. DieUebersicht der Abgaben aber, welche der jedesmalige überein bestimmtes Gebiet gesetzte Heerführer an die kaiserlicheCanzlei, an die hohe Prä'fectur von Afrika und an die Canzleides Magister militum zu entrichten hat, ist folgende: an diekaiserliche Canzlei 6 Dukaten, an die Canzlei des Magistervülitum für die Bekanntmachung der in Bezug auf seine Be-stallung von Unserer Hoheit erlassenen Befehle 12 Dukaten,Ond au die hohe Priifectur von Afrika für die Bekanntma-chung derselben Schriften ebenfalls 12 Dukaten. §. 25. Duwirst nun das, was Unsere Hoheit durch diese pragmatischeSanction verordnet, in's Werk zu setzen und demselben Ge-horsam zu verschaffen wissen.

Achtundzwanzigster Titel.

I) e o ff ir.io Praefecti u r b i.

(Von dem Amte des Stadt prüfeclen.)

i. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Sladtprä-fecten V olutianus.

Wir, die Wir Uns stets bestreben, das Gemeinwesen«er Sjadt, so wie die auf den erforderlichen Proviant dersel-ben Bezug nehmenden Verhältnisse endlich einmal in Ord-M "ng z n bringen, haben den Beschluss gefasst, die AufsichtÜber diese öffentlichen Lebensmittel nicht den sämmllichen Be-jorden zu überlassen. Und damit der Stadtpräfect nicht iner Meinung stehe, dass ihm etwas entzogen wordeu sei,