Codex. L.J.Tit. 27. De officio Pracfecli practorio Afrkae elc. 223
ein Sfaclier Gehallsbetrag, jeder jährlich zu 5 Dukaten, und eindoppelter llationsbetrag, jeder zu 4 Dukaten, angewiesen ist,macht zusammen 23 Dukaten. 38 ) Dem zweiten Beamten,als doppelter Gehaltsbelrag so viel Dukaten wie oben und als 89 )llationsbetrag' wiederum so viel Dukaten, wie oben, thut 16Dukaten. Dem dritten und vierten Beamten als einfacherGehaltsbelrag- so viel Dukaten, wie oben und als einfacherllationsbetrag- wiederum so viel Dukaten wie oben, thut 23Dukaten. Den übrigen sechs Beamten als einfacher Gehalts-betrag 5 Dukaten, als [einfacher] llationsbetrag- 4 Dukaten1'nii 58 Dukaten. Den zwölf in der Canzlei des Commcn-taricnsis angestellten Deamten ist ein 17facber Gehalts- undeil» 4facher llationsbetrag- angewiesen, thut 153 Dukaten,tVamlich dein ersten Commcntaricims ein dreifacher Gehalts-betrag zu 5 Dukaten, ein doppelter llationsbetrag zu 4 Duka-ten, macht zusammen 23 Dukaten. Den darauf folgenden dreiBeamten ein doppelter Gehallsbetrag- zu 5 Dukaten und eindoppelter Eafionsbefrag- zu 4 Dukaten, thut 48 Dukaten. Den
übrigen acht Beamten ein einfacher Gehaltsbelrag- zu 5 Du-katen und ein einfacher llationsbelrag- zu 4 Dukaten, machtzusammen 27 Dukaten. Den in der Canzlei ab yictis ange-stellten zehn Beamten sinä 14fache Gehalts- und 12fache lla-tionsbeträ'go angewiesen, welche zusammen 118 Dukaten aus-machen. Nämlich dem ersten Beamten ein dreifacher Ge-haltsbetrag', ein jeder jährlich 7.11 6 Dukaten und ein doppelterllationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 23 Dukaten. Dem zwei-ten und dritten Beamten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5Dukaten und ein doppelter llationsbelrag zu 4 Dukaten, thut32 Dukaten. Den übrigen sieben 40 ) Beamten ein einfacherGehallslielrag zu 5 Dukaten nnd ein einfacher Ratiobabetragz ". 8 Dukaten, macht zusammen (34 Dukaten. Den sieben] " der Canzlei der Libellorum angestellten Beamten ist einsechsfacher Gehalts- und ein sechsfacher llationsbetrag ange-wiesen, thut 5 Dukaten, [ 4l ) JVämlich dem «rsten Beam-te» ist] ein doppelter llationsbetrag zu 4 Dukaten angewiesen,thut 16 Dukaten. Dem zweiten Beamten ein doppelter Ge-
38) Hier trifft die Rechnung einmal, denn wenn man, wie hiervorgeschrieben wird, jeden einzelnen Gehaltsbetrag zu 5, undjeden einzelnen Rationsbetrag zu 4 Dukaten rechnet, m> hathian di,. 5 ]„i t 3 , lm i ( | i( . 4 m j t 2 z u niiikiplicircn und Beide«zusammenzurechnen, woraus sich denn allerdings 23 ergiebt.
>>■)) Unliiugbar ist in dieser Stelle: et pro cnp. rapil. hinter demersten aap, die Zahl ausgelassen, wie, aneli gleich weiter unten.
*") Mut ist fiu- WH. urfbezwetfeft VII. zu lesen.
) Die eingeschlossene .Stelle ist offenbar ausgelassen und des-halb hier wjppllrt Morden.