184 Coiikx. L. I. Tit. 17. De velero jure enucleando etc.
das neuere Recht geregelten Erbschaftsverhältnisse (bonorum -possessiones), sowohl in Bezug auf Freigeborne als Freige-lassene enthalten sind und wo Wir die ganze Gesetzgebung,welche Grade und Verwandtschaften, gesetzliche oder Jntestat-Erbfolge betrifft, so wie den TertuIIianischeii und Orphitiani-schen Senatschluss, nach deren Inhalte Mutier und Kinder eingegenseitiges Erhfolgerecht geniessen, in zwei Büchern zu-sammengestellt und die mannigfaltigen bonorum possessionesnnter eine kurze und klare Uebersicht gebracht haben. HieraufLaben Wir die Aussprüche der altern Schriftsteller über das gegeneinen Neubau einzulegende Verbot (novi operis nunciatio), übereinen aus der Baufälligkeit des Nachbarhauses (damni infecti)oder aus dem Niederreissen eines Gebäudes zu befürchtendenSchaden (aedifleiorum insidiis) oder über das Abdämmen desHegenwassers (aqua pluvia arce?ida), so wie Dasjenige, wasWir in den Gesetzen über Pachtungen der öffentlichen Abgabennnd über Schenkungen, die entweder nnter Lebenden, oder aufden Todesfall eingegangen werden, bestimmt gefunden haben, inein besonderes Buch gebracht. Ueber Freilassungen aber undüber die wegen der persönlichen Freiheit obschwebenden Strei-tigkeiten (de libcrali caussa) giebt ein anderes Buch Auskunft,so wie denn auch über die Erwerbung sowohl des Eigenthuins,als des Besitzes und über die Rechtsgründe, welche dieselbeTorbereiten, viele und mannigfaltige Aussprüche in ein Ganzesvereinigt worden sind, ein anderes Buch aber wieder von demVerfahren gegen sachfällige oder solche Personen, welche ge-richtlich eingestanden haben, so wie von dem Rechte, (fremde)Güter zurückzubehalten (bonorum detenlionibus) oder sol-che zu veräussern, und von der Rechtsregel handelt, das« nichtszu Bevortheilung der Gläubiger vorgenommen werden dürfe.Hiernächst sind alle Interdicte und diejenigen Einreden (ex~ceptiones) welche auf Verjährung beruhen, gesammelt, auch istden persönlichen Rechtsverhältnissen (obligationibus) undden daraus entstehenden Klagen wiederum ein besonderesBuch gewidmet worden, so dass der ganze, oben erwähnte,sechste Theil der Pandekten aus acht Büchern besteht.§. 8. Der siebente und letzte Theil der Pandekten aber istin sechs Bücher eingetheilt, in denen das gesammte Recht,welches über Stipulationen oder Verbal-Contracte, über Bür-gen und diejenigen, welche einen Auftrag ertheilen (manda-toribus) über Umgestaltung abgeschlossener Geschäfte (nova~tionibus), oder die Erfüllung derselben (solutionibus), überdie feierliche Art, Verbal-Contracte wieder aufzuheben (ac-ceptilationibus), oder über Prätorische Stipulationen vorhandenwar und welches in den altern Schriften kaum übersehen wer-den konnte, zusaminengefasst worden ist. Und hierauf folge»