Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
182
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182 Codex. L. 1. Tit. 17. Dt velert jure enucleando etc.

waren, zu gammeln und in eine gewisse Ordnung' zu bringen.Da Wir Uns aber noch Allein'genauer erkundigten, so erfuh-ren Wir von dem oben erwähnten berühmten Manne, dassgegen 2000 Bücher und mehr als 3 Millionen Zeilen von denAlten geschrieben worden wären, -welche alle durchgelesennud sorgfältig erwogen werden müssten, um das Beste davonauswählen zu können. Dies ist auch unter göttlicher Zulas-sung und unter Begünstigung der höchsten Dreieinigkeit, Un-serm Befehle gemäss, welchen Wir zunächst an den mehrer-wähnten hochberühinten Mann erliessen, wirklich geschehen,Alles, was besonders brauchbar schien, in 50 Bücher gesam-melt, jeder Zweifel beseitigt und nichts Auffälliges stehen ge-lassen worden; auch haben Wir diesen Büchern den NamenDigesta oder Pandectae beigelegt, weil sie alle Rechtsansich-ten und gesetzliche Entscheidungen umfassen und Das, wasvon allen Seiten her gesammelt worden ist, enthalten, und ha-ben das ganze Werk auf fast 150,000 Zeilen zurückgeführt. Undnicht ohne Grund und Absicht haben Wir dasselbe in siebenTheile getheilt, sondern mit Rücksicht auf die Natur und Be-schaffenheit der Zahlen diese Anordnung getroffen. §. 2. Esist nämlich der erste Theil des ganzen Stofles, welcher mitdem griechischen Worte Tlqwxa (der Eingang) genannt wird,in vier Bücher getheilt. §. 3. Der zweite Theil aber,welcher den Titel de Judiciis (von den Klagen) führt, ent-Lält sieben Bücher. §. 4. Im dritten Theile haben Wiralles Dasjenige gesammelt, was de Rebus (von den Sachen)Landelt und für denselben acht Bücher bestimmt. §. 5. Dervierte Theil, welcher gleichsam den Mittelpunkt des ganzenWerke» ausmacht, bat ebenfalls acht Bücher bekommen, inderen erstem Alles zn finden ist, was sich auf Hypothekenbezieht, damit dieselben von der Pfandklage, welche in dendem Sachenrechte gewidmeten Büchern abgehandelt wird, nichtzu weit entfernt stehen möchten. Ein anderes Buch, welchesdemselben Theile einverleibt ist, enthält die Edicte der Aedi-len, die Lehre von der auf Zurücknahme einer verkauftenSache anzustellenden Klage (actio redhibüoria) und von demVersprechen des Doppelten (duplae stipulatio), welches beiEvictionen vorkommt, weil dies Alles den Titeln von Kr.'ifund Verkauf entspricht und die oben genannten Klagen, ihren»Ursprünge nach, gleichsam als die JVachtreter derjenigen zu be-trachten sind, welche ans den letzterwähnten Geschäften (Kaufund Verkauf) entstehen; diese Klagen waren nun nach derAnordnung des alten Edictes an zerstreute und von einander seb rentfernte Plätze gestellt, sind aber durch Unsere Fürsorge miteinander verbunden worden, da es nothwendig war, diejenige''Lehren, welche so ziemlich einen und denselben Gegenstand