Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
175
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Codkx. L. I. Tit. 15. De mandatis principum

Wohl geeigneter sein, die Räthsel der Gesetze zu lösen undJedermann zugänglich zu machen, als Der, welchem allein dasBefugniss zusteht, Gesetze zu geben? Nach Beseitigung die-ser lächerlichen Zweifel wird also der Kaiser allein sowohlder Gesetzgeber, als der Ausleger derselben sein, ohne dasgdiese Verordnung den früheren Gesetzgebern widerspricht, wel-che kraft ihrer kaiserlichen Hoheit dieselben Hechte gehabthaben. Geg. am 27. Oct. 529, unter dem Consulate de»Decius.

Fünfzehnter Titel.

De mandatis principum.

(Von kaiserlichen Mandaten.)

I. Die Kaiser Gralianus , Val cn tinianus, T-heodo siusund Area diu s an den Eusignius, Proconsul von Afrika.

Wenn Jemand versichert, dass er mit geheimen Aufträ-gen Ton Uns versehen sei, so thun Wir zu wissen, dass ihmnicht auders geglaubt werden dürfe, als wenn er seine Be-hauptung schriftlich belegt; auch soll hiervon kein öffentlichesAmt befreien, es möge das eines Tribunen, eines JVotarius oderCoines sein, sondern es muss allemal nach Unserm kaiserli-chen Schreiben gefragt werden. Geg. zu Heraclea, am 16.J «n. S83, unter dein 2ten Consulate des Merobaudes Unddem des Satiirninug.

2. Die Kaiser Justinus und Justinianus.

Wir verordnen, dass keine Unserer Obrigkeiten, es seii« der höchsten oder mittein Instanz, ihren Verfügungen dieBemerkungen beisetze:dass Wir mündlich befohlen(-5iteji, es solle Jemand vor Gericht geführt oder sistirt wer-jjden, oder dass Wir etwas Abweichendes von der bei ihnen5jgeltenden Verfassung vorgeschrieben hätten," es müsste denndie Anstellung eines Gerichtsbeisitzers oder die richtige Abfas-s »"g eines Urthels in Frage kommen. Wenn sich in die-Tv\ ^ rt . ^ twas ereignen sollte, so begehren Wir, dass die»ichter in ihren Verfügungen bemerken, dass sie jene BefehleWicht schriftlich, sondern mündlich entweder von Unsselbst, oder von dem ruhmwürdigcii Quaostor S. palatii oderVon einem Unserer Referendarien empfangen hätten. Bloss insolchen Fällen darf Unseren Befehlen ohne schriftliche Be-lobigung gehorcht wcVden.