Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
138
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Codex. L. I. Tit. 5. De Haereticu et Munichaeit tl Samaritis-

risten, Novatianer oder Sabbatianer, Eunomianer, Tetraditaeoder Tegsarescaedecaditae, die Valentinianer, Papianisten,Montanisten oder Prisciiliaiiisten, oder die Phyrges, oder diePepuzitae, die Marcionisten, die Borboriten, Messalianer, Eu-cheten oder Enthusiasten, die Donatisten , Audiauer, Hydro-jmrastatae , Ascodrogiten, Batracliiten, Hermogenianer, Photi-nianer, Paulianer, Marcellianer, Opliiten, Encratisten, Carpo-cratiten, Saccophori und die bis zur untersten Tiefe des Ver-brechens gesunkenen Manie häer sollen sich niemals in irgendeinem Theile des llö'mischen Gebietes betreten lassen, nochweniger die Befugnis» haben, sich daselbst aufzuhalten ; auchsollen die Manichäer ans den Städten vertrieben und mit To-desstrafe belegt werden, denn ibneu ist durchaus kein Ort zu"estatten, an welchem sie sogar die Elemente (durch Zauber-künste) in Autruhr setzen könnten. Auch sollen die sä'nunt-liehen gegen sie und die übrigen von Unserin Glauben abge-fallenen Ketzer sowohl in altern, als neueren Zeiten erlasse-nen Gesetze für immer in voller Kraft bestehen, sie mögenmin die den unerlaubten Zusammenkünften der Ketzer (wel-che diese frech genug für Kirchen ausgeben wollen) verliehe-nen Schenkungen, oder die (denselben) auf irg-end eine Weisedurch letzte "Willen hinterlassend! Gegenstände, oder die Pri-vatwojjnung'en, in welchen die Ketzer mit ausdrücklicher oderstillschweigender Erlaubniss der Eigenthfiiner ihre Zusammen*kiinfte halten, betreifen ; und durch welche (Gesetze) Wir jeneWohnungen der hochwürdigen, katholischen Kirche zusprechenund nach deren Vorschrift der Stellvertreter, welcher ohneWissen des Eigenthihners eine solche Erlaubniss gegeben]wenn er ein Freier ist, zur Strale 10 Pfund Goldes bezahlenund verbannt werden, wenn er aber ein Sclave ist, nach kör-perlicher Züchtigung in die Bergwerke abgeführt werden soll,so wie auch die (Jurien, Defensoren und Richter bei einergeordneten Strafe von 20 Pfunden Goldes mit Hülfe allerweltlichen und geistlichen Zwangsmittel dafür zu sorgen ha-be«, dass jene Ketzer weder an einem öffentlichen Orte zu-sammenkommen, noch sich sogenannte Kirchen erbauen, nochauch irgend etwas zu Hinterziehung der Gesetze vornehmenmögen. Auch alles Das, was über den Krieg-erstand, überverschiedene Strafen und sonst über die Ketzer allgemein ver-ordnet worden ist, soll dergestalt bei Kräften bleiben, dassauch kein besonderes Rcscript, welches diesen Gesetzen z<>'widerläuft, eine gültige Wirkung äussert. Geg. zu Consta"'tinopel, am 30. Mai 428, unter dem Consulate des Reli*und Taurns.