122 Codex. L. I. Tit. 4. De epineojiali audiciilia elf.
sie dergleichen nicht zu verhüten gesucht haben, bestraft wer-den. §. 4. Aber es müssen auch der Bischof, der Vorsteherder Stadt und die übrigen ansässigen, gutgesinnten Einwoh-ner dafür sorgen, dass die öffentlichen Platze vor den Mauernder Stadt, die Strassen- und Marktplätze oder andere ähnli-che Orte nicht von Unbefugten in Besitz genommen Werde«und dass ein solcher öffentlicher Platz ohne Unsere kaiserlicheVerordnung Niemandem überlassen werde. §. 5. Dieselbenhaben auch über (gehörige) Vertheilung des Wassers Auf-sicht zu führen, welches nach Vorschrift der Gesetze eineinJeden zukommt, damit nicht der Eine mehr, der Andere we-niger habe, als ihm gebührt. §. 6. Wir werden aljer auchnicht dulden, dass Unsere Unterthanen mit Bürgschaften, wel-che die in Unseren Gesetzen vorgeschriebenen Grenzen über-schreiten, behelligt werden, sondern, wenn Dieselben Grund-stücke besitzen, welche hinlängliche Sicherheit gewähren, sobrauchen sie blos einen Eid zu leisten, der zu Protocoll ge-nommen wird, ausserdem aber können sie ohne Weiteres biszum Betrage der schuldigen Summe einen Bürgen stellen.Wenn aber die Exactoren an der Redlichkeit, an der Wohl-habenheit oder Sicherheit der Bürgen zweifeln, so sollen sichder andächtige Bischof, die Vorsteher und Defensoren derStadt vereinigen und entscheiden, ob der Bürge bis zu derfraglichen Summe zuverlässig sei, und dann soll der Exactorgehalten sein, den Bürgen anzunehmen, welcher für die Bürg-schaft oder den zu leistenden Eid nichts zu entrichten hat;wenn aber durch eine von Uns selbst oder einer höheren Obrig-keit erlassene Verordnung entschieden worden ist, dass mansich an die Person halten müsse, weil dem Bür-gen nicht zu trauen «ei, so braucht der Exactor denBürgen nicht anzunehmen und hat deshalb keinen Nach-theif zu befürchten. Uebrigens wird sowohl gegen den an-dächtigen Bischof, als gegen den hohen Statthalter der Pro-vinz die obenerwähnte Geldstrafe stattfinden, wenn sie eineUcbertretung dieses Gesetzes zugelassen oder die bereits ge-schehene nicht sogleich angezeigt haben. §. 7. Auch sollendieselben (Personen) nicht dulden, d.iss mehr Gerirhtsgebühre»genommen werden, als welche durch Unsere Constitution fest'gesetzt worden sind, oder dass in den Städten andere Abga-ben eingefodert werden, als die, welche, wie Wir oben ge-sagt, bei Ankündigungen feierlicher Aufzüge, (neuer) Gesetze»Auflagen und Bekanntmachungen, oder bei Bestellung (amt-licher) Schreiben und anderer ähnlicher, schon oben berührt« 1,Angelegenheiten, so wie auch, wenn die Einwohner zu ihre« 1ei»nen Frommen und Nutzen vielleicht zu ölfentliclien Baue' 1oder zu Anschaffung von Getreidevorräthen oder zu irgend ci-