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5 (1832)
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121
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Codkx. L. I. Tit. 4. De cpiscbpali uutliaitia etc. 121

über Anzeige erstatten, damit Wir betirthcilen können, obJener Befehl auf Unsere Verfügung: an den Statthalter ergan-gen oder nur erschlichen worden ist, und im letztern Falle»oll das Verhandelte ungültig' sein und der Schade Denjenigentrelfen , der den Befehl ausgewirkt hat. Wenn aber von ei-nem Unserer Priifecten ein Befehl, oder eine Verordnung' oderAuflage zu Bezahlung irgend einer Rechnungspost erlassenwürde, so begehren Wir, dass zur Ausführung derselben der«rtsbischof oder die Vornehmsten der Stadt keinesweges ver-bunden sein sollen, sondern dass es dem Statthalter der Pro-vinz und den Ansässigen und übrigen Einwohnern erlaubt sei,dergleichen Befehle zurückzuweisen und in einer solchenAngelegenheit auch nicht einen Pfennig zu bezahlen. Solltesich aber der heilige Bischof hierbei nachlässig bezeigen, sohat er sowohl die Strafe Gottes, als auch Unsere kaiserlicheUngnade zu erwarten, da er dergleichen Unbilden mit knech-tischem Stillschweigen, welches der bischöflichen Würde kei-nesweges geziemt, übergangen hat. §. 2. Wenn aber Je-mand in der Provinz den feierlichen Aufzug von Obrigkeitenoder Consuln verkündigt, oder allgemeine Befehle der ruhm-"würdigen Priifecten, oder die Verordnungen oder Bekanntma-chungen anderer Obrigkeiten überbracht, oder die Aufrich-tung kaiserlicher Bildsäulen angesagt hat, so soll es ihm nichtgestattet sein, mehr als sechs Goldstücke für jede einzelneAnkündigung in jeder Provinz, in welche er gesendet ist, zuverlangen, ohne Frage, wie viele Städte sich iii einer undderselben Provinz befinden. Wer aber mehr empfangen hat,soll den vierfachen Ersatz leisten, und jenen Missbrauch hatder Ortsbischof zu verhüten. Gleicherweise sollen der Statt-halter der Provinz und dessen Unterbeainte, so wie auch der^•schof, wenn sie es zugelassen und nicht vielmehr auf alleWeise verhindert haben, (dass mehr als die oben erwähnteh "mme bezahlt wurde) zur Strafe 10 P/Und Goldes bezahlen.*■ *• Auch erlauben Wir es keiner Unserer Obrigkeiten inen Provinzen, über die Reinigung der Canäle oder Cloaken,'"er das Abtragen der Gebäude, über die Absonderung öffent-icher Plätze oder der sogenannten Produlia von den Häfen,... er " as Ausgraben beschädigter oder zerbrochener Säulen,' er^ »tatuen mid ähnliche Gegenstände oder über bürgerlichetreitigkeiten jeder Art Verordnungen zu erlassen. Vielmehrs °'t es dem Bischof, den Vornehmsten der Stadt, den Statt-^"tern der Provinzen, den Ansässigen und allen andern Ein-o mern gestaltet sein, einer solchen Verordnung, wenn sieen bekannt gemacht wird, den Gehorsam zu verweigernjede Ausführung derselben, wenn sie auch eine gewalt-

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"Ware, zu verhindern. Auch sollen die Bischöfe, wenn