Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
114
Einzelbild herunterladen
 

114

Codkx. L. I. Tit. 4. De hpitbopali autlienlia elc.

gnädigen Verfügung' zuwider, dennoch in den Städten dieGeheimnisse ihrer Kunst und ihres Irrthums verbreiten, sosollen sie mit Deportation bestraft -werden. Geg-. zu Rnvenna,am 1. Febr. 409, unter dem 8ten Consulate des Kaisers II o-iiorius und dem Sten des Kaisers Theodosius.

11. Dieselben Kaiser an den Theodor us, Praef. Praet.Wir begehren, dass die in den Grenzorten wohnendenChristen dafür sorgen, dass die Römer, welche aus der Ge-fangenschaft zurückkehren, von Niemandem aufgehalten odermit Beleidigungen, oder (andern) Unbilden behelligt werden.Geg. am 11. Decbr. 409, unter dem Sten Consulate des H o-norius und dem Sten des Theodosius.

12. Die Kaiser Theodosius und Vale nlinianus an denFlor entius , Praef. Praet.

"Wenn Väter oder Herren, welche ein schändliches Ge-werbe treiben , ihre Töchter oder Sc/aviimen zur Sünde zwin-gen wollen, so soll es den letztem gestattet sein, sich an denBisehof zu wenden und sich durch dessen Ausspruch vonallem Elend zu befreien. Geg. am 21. Apr. 428, unter deinConsulate des Felix und Taurus.

Id. Der Kaiser Marcianus an den Conslantinus,Praef. Praet.

"Wir verordnen, dass Jeder, welcher gegen einen hoch-würdigen Vorsteher oder irgend einen andern Geint liehen derunter dein andächtigen Erzbischof dieser beriilnnten Stadt be-findlichen, katholischen Kirchen entweder in geistlichen, oderin eignen, nur ihn selbst betreffenden Angelegenheiten klag-bar wird, seine Ringe bei dem erwähnten, Gottseligen Erz-bischof anbringen könne, welcher bei Verhandlung der Sa-che doppelte Redlichkeit und Zuverlässigkeit, gewähren wird,nämlich die des Priester« und die des likliters. Aber bloiwenn die Kläger es selbst wollen, mögen sie sich des geist-lichen Gerichtes bedienen und Niemand darf wider seine»"Willen vor den andächtigen Erzbischof gezogen werden, wen«er eine solche Klage gegen die hochheiligen Kirchen oder dieoben erwähnten Geistlichen erhebt. Geg. am 8. Apr. 456>unter dein Consulate des V arares und Joannes.

14. Der Kaiser Leo an das Volk.

Weder ein Sclave noch ein Freier soll sich unterfangen*

Andere zu einem unzüchtigen Leben aiisztibieten oder selbst

dazu feil zu sein, er möge nun ein Schauspieler oder ein"

andere auf öffentlicher Bühne erscheinende Person sBiu, Und