Codkx. L. I. Tit. 4. De epincopali audie/ttia etc. 113
Auth. de Sand, epitc. §. Si quis aulem litiganlium (Now.CXXIII. c. 21.)
,,Wenn (aber) eine der streitenden Parteien innerhalb 10„Tagen dem gefällten Urthel widerspricht, so soll der Orts-» richtet* die Sache untersuchen und, findet er die Entschei-j,düng richtig-, selbige auch durch seinen Ausspruch bestä-tigen, so wie den Inhalt des Urthels vollstrecken, ohue dass„der Verurtheilte in dieser Angelegenheit nochmals appelliren„darf. Sollte aber das Urthel des Richters von dem des Bi-„schofs verschieden sein, so kann gegen das erstere (aller-jjdings) appeliirt werden. Wenn jedoch der Bischof auf Be-„ fehl des Kaisers oder in Auftrag eines (hohem) Richters„unter Personen jeden Standes Recht spricht, so soll die Ap-„ pcllation an den Kaiser oder an Den, welcher den Auftrag„ertheilt hat, gerichtet werden."
0. Die Kaiser Honoriut und Theodosiui an den Caecilia-uns, l'raef, l'raet.
Die Richter sollen Sonntags die Verbrecher aus ihrenGefängnissen vor sich holen lassen, sie selbst sehen und be-fragen, damit solche Eingekerkerte durch die Rohheit der Ge-föngnisswärter nicht uiuneiiBchlicli behandelt werden. Fehltes denselben an Lebensmitteln, so sollen sie ihnen dergleichenverschaffen und für jeden Tag 2 bis 3 Libellen (Geldstücke)oder so viel sie für gut befinden, bei dem Rechnungsführeraussetzen, um durch diese Ausgabe den Bedürfnissen der Ar-men abzuhelfen; auch sollen Dieselben, jedoch unter gehörigerAufsicht, ins Bad geführt werden. Eine Geldstrafe von 20Pfunden Goldes haben die Richter selbst, eine gleiche dieBeamten derselben, eine Geldstrafe von 3 Pfunden Goldesdie (übrigen) Angestellten zu erwarten, wenn sie diese heil-samen Vertagungen ausser Acht lassen. Auch wird es nichtan der lobenswertheu Fürsorge der christlichen Bischöfe feh-len, welche die angestellten Richter zu Beobachtung dieseswesetzes (gebührend) anhalten sollen. Geg. zu Raveuna, am25. Febr. 409, unter dem 8ten Consulate des Kaisers Hono-ris und dein Sten des Theodosius.
10. Dieselben Kaher an den Caecilianui, Praef. Praet.
Wenn die Mathematiker (Stern- und Traumdeuter, Schwarz-künstler) nicht bereit sind, die ihren Irrwahn enthaltendenwhn'ften vor den Augen der Bischöfe den Flammen zu Über-seen Mll( i s ; cu 2U deu Vorschriften der katholischen Religiongaubig zu bekennen, so sollen sie nicht nur aus Rom, bob-^'u auch aus allen übrigen Städten verbannt werden. Soll-e " sie aber im Unterlassungsfälle, Unserer heilsamen undL °rp. jur. civ. V. 8