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5 (1832)
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V o rr. e d e.

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der Bombast, lächerlich - poetischer Prunk, unerträgliche Weit-schweifigkeit umhüllen und Terstellen den klaren Sinn nnddie Vorschrift des Gesetzes; statt unzähliger nur einige Bei-spiele: Buch l. Tit. 39. 1. III. 28. o. VII. 37. 2. 41. 2. 51. «lt.XI. 40.4. 69. 5. 70. I. üeberhanpt geben Buch 10 und 11-eine wahre Musterkarte barbarischer Latinität in beinahe allenTiteln. Als grosse Raritäten möge dagegen 71. un. und IX.7. \. genannt werden, die ganz vorzüglich abgefasst sind.

Eine besondere Berücksichtigung verlangen Justin] a 118eigene Constitutionen. Sie zeichnen sich -vor denen der zweifrüheren Jahrhunderte vortheilhaft aus, und wenn auch dieVerfasser, wie begreiflich, die Sprache nicht dahin zurückfüh-ren konnten, wo sie unter den Antoninen stand, bo sind dochdieselben durch eine nicht gemeine Klarheit der Vorschriftenmerkwürdig, so unleidlich um die letztern auch hin und wie-der orientalischer Schmuck umherschimmert, nur wird JustinianLäufig sehr umständlich und weitschweifig, nnd zwar meistensdann, wenn die Hauptsache schon gesagt ist, und Clauscln,Verwahrungen, 1 Einschränkungen oder Ausnahmen hinterherfolgen ; ingleichen bei den Einleitungen. Vielleicht, dass manden Grand davon darin zu suchen hat, dass er und .seine Ge-hülfen durch ein tüchtiges Studium der alten Juristen vorberei-tet waren. Oft ahmen sie dem Pandectenstyl geradezu nach,s. z. B. Buch VIII. 48. 10. n. n. Eine Ausnahme von demhier Gesagten bilden allerdings die Promulgationspatente, ob-wohl der Styl, so schlecht er auch sein mag, doch nicht somiserabel ist, wie z. B. der des Anastasius und Zeno;indessen zeigte sich freilich in diesen der orientalische Souve-rain breiter wie gewöhnlich.