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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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I'xhukct. L. ü. Tit. 4. Ad exhibcndum.

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ein Interesse- zuzustehen scheint, weil ich zur Herausgabe ge-nüthigt werde. Dies reicht nämlich nicht hin f,die Klage zubegründen |, denn sonst würde mich derjenige , welcher sicharglistig des Hesitzes entledigt hat, auf Auslieferung klugenkönnen, da er doch weder Eigenthmnsklnge noch Interdict an-stellen kann, sowie der Dieb oder Rauber; dies ist keinen Fallgzulässig. Keratins sagt vielmehr scharfsinnig so: es habeder Richter in der Klage auf Auslieferung darüber Unter-suchung anzustellen , ob |der Kläger] eine rechtmässige underweisliche Ursache zur Klage habe, deren wegen er die Aus-lieferung verlangt. §. 12. Pomponius gehreibt, es könnennoch Mehrere wegen desselben Sclaven auf Auslieferung kla-gen , z. B. wenn der Sclav dem Ersten eigenlhümlich gehört,der Zweite den INiessbranrh daran hat, der Dritte den Besitzin Anspruch nimmt, und der Vierte ein Pfandrecht an ihm be-hauptet; allen diesen steht die Klage auf Auslieferung zu,Weil allen an der Auslieferung des Sclaven gelegen ist.§. 13. An demselben Orte schreibt er, der Richter würdige,vermöge ihm bei dieser Klage überlassenen Ermessens, auchdie Einreden , welche der Besitzer vorschütze , und wenn nuneine auf der Stelle so klar sei, dass sie den Kläger sehrleicht abwehrt, so müsse der Besitzer losgesprochen , wennaber unerweislich oder von der Art sei, dass sie eine weitereErörterung erheische, dieselbe zur Hauptklage verwiesen wer-den, wahrend die Auslieferung der Sache anbefohlen wird;über einige Einreden muss jedoch der Richter bei der Klageauf Auslieferung jeden Falls erkennen, z. B. über die desvertragsmäßigen Uebereinkominens [.sich der beabsichtigtwer-denden Klage nicht bedienen zu wollen |, die der Arglist 1 "),des Fides ' !l ), der rechtlich entschiedenen Sache *")• §• 14- Zu-weilen bewirkt der in Ansehung der Auslieferung vorherr-schende Billigkeitsgrundsatz, dass, wiewohl nicht auf Auslie-ferung Klage erhoben werden kann , dennoch eine Klage aufdas Geschehene zugelassen wird, wovon Julian handelt. Erführt nämlich den Fall an , dass ein meiner Ehefrau gehörigerSclav meine Rechnungen geführt hat, welche du besitzest, undderen Auslieferung ich von dir verlange; wenn dieselben,Mgt Julian, auf mein Papier geschrieben sind, so findet dieKlage Statt, weil ich ihrer wegen dann auch die Eigenthums-

38) Nämlich welche der Klüger wider den Beklagten in Betreu"der fraglichen Sache ausgeübt hat. Glück XI. p. 202.

•'■!!) Wenn der Beklagte schon vor Kihehung der Klage ge-scbvvoicn hat, dass die. Sache dein Klüger nicht gehöre.Glück ebenda*.

•40) Wenn er derselben Sache wegen früher schon einmal be-langt, und die Sache durch Urlheil entschieden ist.