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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandrct. L. X. Tit. 3. Vornimmt dividundo.

Gebot behalten ; auch ist nicht zu fürchten, dass dem Scnafs-beschluss zufolge die Strafe des Favischen Gesetzes 33 ) ver-wirkt werde. §. 4. Wasserleitungen, sagt Lakeo, -werdennicht Gegenstand der Gemeingutsthciluugsklage ; denn entwe-der gehören sie zum I ..rindgute selbst, und dann werden sienicht Gegenstand der Theilung, oder sie sind von demselbengetrennt, und dann nacb Maass und Zeit getbeilt. Es könnenjedoch zuweilen auch Rechte von einem Landgute getrennt be-stehen, und ohne nach Maass und Zeit getheilt zu sein, z.U.weuu der, dem sie geborten, mit Hinterlassung mehrerer Er-ben (gestorben isf|. Wenn dies der Fall ist, so ist es auchfolgerichtig, dass sie Gegenstand der Erbtheilung werden;Po in [ioni us sagt dabei, er sehe nicht ein, weshalb sie,wenn sie Gegenstand der Erblhcilungsklage werden, nichtauch Gegenstand der Gemeingulsllieilungsklage sollen werdenkönnen. In Fallen dieser Art werden sie daher auch wirk-lich znr Gemeingutstheiliing gezogen, dergestalt dass die vor-genannten Rechte nach dem Maasse oder der Zeit getheiltwerden.

20. POMPON. Hb. XIII. ad Sabin. — Wenn Jemand,mit dem du ein Landgut gemeinschaftlich besitzest, sich zurMilitäraushebtiug ' 1 ) nicht gestellt, und deshalb durch Ver-

33) Welches diejenigen bestraft, die wissentlich über einenfreien Menschen wie über einenSclaven verfügen, 8. Bris-son. v, Fabia.

34) Ad delectum non responderc. Heber diesen Ausdruckresp., die hier Statt findenden Lesarten ist grosser Streit un-ter den Auslegern gewesen. Unser Text bezeichnet «Ins vonihm vorgezogene delectum als <ler Vulgate eigenlhiiiulirh,dies ist aher keineswegs der Fall; die Vulgate hat (s. die66'ttinger C. J. Ausgabe ad h, I. n. 23.) delirium wie dieHorenline. Seit Cujaz haben die grösslen (Jivilislcn, ataTaurellj, Dnaren, Po thier und Breite mann (•»Glück XI. |>. 143. IL".), die Lesart deleclum als die richtigeanerkannt, slalt dessen einige i/ileclum vorgezogen, und da-bei bemerkt haben, dass das llorentinische und vulgate de-lirium, aus einer Versetzung der Voc.de der ersten Sylbenentstanden sein möchte, da di Indus und dehetus einerlei ist*und beides gebraucht wird, s. Rrisson. h. v. Wenn nunder Ausdruck ad delectum nern rcxpoiulerc auch /. 4. §. 10-It. de re tili/., so wie er oben übersetzt ist, gebraucht wird,die Richtigkeit der Lesart und der Interpretation aber einemerkwUrdlge Sliitze (wie Glück selbst anführt und woraufCftjas zuerst hingedeutet) im Dionvs. Halicarn. /"'•Hom. VIII. />.r»J4. ed. Sylburg. findet: oX yi«> ßj*«rw tfmtfit noktut if rtii TUtatUtOflivu finUi;) toilf cttoearjyixovij iltfQOVtiihy/.ue h'nti'fhc, xit) ii»> rtiottiiMtixhv fji<iloi<f xctiicXoyoy*xiä tovt Ol/* inttxovOVTCCf tOt{ v'tjioig, Iruith) BV10V( nytw OWdoHi \rtHv de XoJifuttb f'imi(<>i<v oot>ft fcty X"","" vnnQX^>ixöniovtti ictvitc x(ä ti'«; ttüliis xaOctiQoüvits j «o kann MB»