I'anpkct. L. X. Tit. 3. Gaium*4#i tiMdimdo.
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er ihn nicht auszuliefern brauche, ihn zurück seilen zu wollendessen Antheil [ein Sclnven) übergeben werde.
16. [dkm üb. Vf. ad Plaut. — Wenn Gesellschafter eineGesellschaft auseinandersetzen, pnegofl |le wegen dessen , wasetwa bedingungsweise verscbnldet wird, SicherheilsbeNlelluiigcijzu treuen.
17. MODESTIN. Kb. IX. Regul. - Wenn Jemand, dernielirere Miterben Jiat, ein von seinein Erblasser verpfändetesLandgut vom Gläubiger gekauft hat, der darf von den Miferbennicht mit der 6emeiugatstb.eihwgftkUge angegriffen werden.
18. JAVOLEIV. Hb. Jl. Epistttt. - Dass ein Erbschafts-Inndgut einem niclit erbschaftlichen dienstbar sein solle, kannein Schiedsrichter nicht Verfügen, weil die Gewall des Rich-ters über das, was zum Gegenstand der Entscheidung gemachtworden, nicht hinausgehen darf.
• 19. PAUL. lib. VI. ad Salti/t. — Ein auf der Grenze|7.wcier Landgüter] gewachsener Banntj so wie ein Stein, dersich über beide erstreckt, gehören, solange sie mit dem Land-gnte zusammenhangen, nach der Lage und Richtung der Gren-zen beiden, und sind kein Gegenstand der Gemeingu(slheilun<-s-klage; wenn aber der Stein herausgenommen, oder der Baumherausgerissen oder gefällt worden ist, so wird er gemein-schaftlich und zwar ungelheilt, lind daher auch Gegenstand derGeineingutstlieiliingsklage ; denn was zuvor bestimmte Grenzenhalte, hat diese wiederum verloren. Wenn daher zwei Mas-sen zweier Eigcnlhüuier zusammengeschmolzen worden, so istdie ganze Masse ihnen gemeinschaftlich gehörig, wenn auchetwas von der frühem Art getrennt fortbestehend bleibt; sovereinigt auch der vom Grundstück getrennte Stein und liniiniwieder das Eigeiithumsrecht. §. t. Ueber [die Theilung] dergemeinschaftlichen Vorhalle zweier Gebäude darf ohne bei-der [Interessenten | Einwilligung kein Gemeingulslheilungs-richter bestellt werden, weil derjenige, der auf eine Vor-halle zu bieten genöthigt ist, oft gezwungen wird, soviel wiefür das ganze Haus zu geben, wenn er sonst keinen Einganghat. §. 2. Wenn wir zu einem Wege über dieselbe Stelleberechtigt sind, und [einer von ans] Kosten darauf verwendethat, so behauptet Pomponius fälschlich, dass die Gemciu-gntstheilungs- oder Gesellschaftsklage Statt linde; denn wieHell man die Geineinschaft eines Rechts getrennt [vom Körperfür sich] verstehen ? Die GeschäflsführuiigHklage kann abererhoben werden. §.3. Der Gcmeingutslheilungs-, so wie derErbtheilungsrirhter muss auch auf einen flüchtig gewordenenSclaven von denen bieten lassen, für die er als Richter be-stellt worden, und ihn dann dem zuerkennen, der das letzteCorp. jur. civ. I. 55