Pawbbct. L. VI. Tit. 1. De rci inndicatlonti.
des Klägers "). Daher ist rs passend, dass der ^ ,I * e,, "5 ? ( | er tstand unter keiner andern Bedingung vom Hichter gpw , s
Werde, als wenn der Klüver dafür Sicherheit bestellt h»Mes nicht nn ihm liegen solle, dass der Besitz der |uetrelt<"Sache nicht übergehen werden werde. . r.g.
48. PAP1N. Üb. II. licsp. —Kosten, die anf «'» £„schenkt erhaltenes| Grundstück, wovon es gewiss gevroi'' 1 *'"' ^es ein fremdes sei, von einem Besitzer im guten GM"•. ij, eWendet worden sind, können weder von dem, der .^Verschenkt Jiat, noch vom Eigenthüiner gefordert we r( ' c ' * r g-«nan erhält sie, mittelst Vorschützung der Einrede |>j||jo<list, durch die richterliche Pflicht aus dem Grunde der _^^
keit, sobald sie den Betrag der vor der Einleitung
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fahrens gezogenen Nutzungen übersteigen ; denn den -der Rosten nach geschehener Gegenrechnung muss ° or f '"thiimer, weil das Grundstück verbessert worden, e rsta , . fijr
49. CEES. IIb. XVIII. Mg. — Den Boden halte g ic ,einen Theil der Gebäude und er steht nicht in solchem ' yflathä'ltniss dazu, wie '") das Meer zu den Schilfen. §■ ' e itfvon meiner Sache übrig bleibt, gehört mein, und ich "Recht, es zu verlangen. xrtrnft^'
50. CAUJSTRAT. lib. H. Eä, moni/orii. j- ^ \ß*inandein Acker auf den Grund eines Kaufes gehört, ' j^^n,er rechtliehfcrmit.1s.scu die dingliehe Klage nicht eher *' erlor eiials ihm der Acker übergeben und dann der fSesitz ^„jgegangen ist. f. I, Der Erbe kann aber desseuWS 0 '^ ftttC hzur Erbschaft gehört, mit Hecht Klage erhebe», wet«>dessen Besitz Hoch nicht erhalten hat. , &9f
51. POMJ'OIV. lib. XVI. adSnlnn.— Wenn c'«^ &liehe Klage erhoben, und gegen den Erben deS " cS !, »«&Verfahren ertheilt worden ist, so kommt in den»« 1
die Schuld und die Arglist des Erben in Metracht. ii eS \it et
52. JULIAN, lib. LV. J%. — Hat aber ■J f .^ i e >eines Grundstücks' sich dessen liesifzes vor der Ei"' el ge in eVerfahrens arglistiger Weise entledigt, so können z ^ ^iebe*Erben nicht gezwungen werden, sich mit einer ' c | iC ),ei> eKlage belangen zu lassen, aber eine Klage auf da« y ' j e uig' eWird gegen sie ertheilt werden müssen, wodurch «'" l ];«'herauszugeben genöthigt Werden, um wie viel sie dareichert worden sind. J e f V e '
53. POMPON. lib. XXXI. ad Sabin. — W ^ hlit , «^
sitzer eines Grundstückes dasselbe bebauet und bes"
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17) Quod setnper praesumitur , cum litis aesttmo." 'sagt die Glosse. . . A cC °
18) Nee alio quin — <H 11011 a^d modo; uti = » £W *'