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Pahdect. L. VI. Tit. 1. De rci vvidicaiionc.
3. ULP. lib. XVI. adjid_.ten 1 Judie. seiner Digesten ; mU» e
•• \ganze Heerde, aber eben so wenig die Hälfte tierseihen zur« ^fordern. Gebort aber dem einen die grössere Zahl, so o»mit Abzug des ihm nicht gehörigen Tlicils nichts desto V?die Heerde [als solche] zurückfordern kann, so werden " ,e ..* e1ltnicht gehörigen Stücke [Vieh] in die Herautgabe nicht beg
Marcell schreibt im vl .tTTie Heerde von d'«^hundert Stück hat, und nach Verlust von L ' l " i , ))1 -davon ebenso viel fremde Stück Vieh von J eIden wieder dazu kauft, dein sie eigcnthüinl ,c ^ tfhörten, ,oder der sie im guten Glauben besitz »werden anch diese in die Zurückforderu»o tHeerde inbegriffen. Man kann aber auch, W«" e .noch diejenigen Stücke, welche wieder " aZI lZ ekauft worden, vorhanden sind, dennoch die g i_Heerde |als solche] zurückfordern. §. i. D' c e ,,£.nen Ausrüstungsstücke eines Schilfes müssen cinzel» - sgefordert werden; ebenso das Boot. §. '.'. Pomp ,
schreibt: wenn etwas von demselben Stoffs 0 ^' e gmengegossen und zusammengemischt ist, ° vattnicht getrennt und getheilt werden kann, somau es nicht ganz, sondern nur zu » c ' ,ne «.i|,ert heile zurückfordern; z. B. mein und dein at ,
ist in eine Masse zusammengeschmolzen, * " e ghört es uns gemeinschaftlich,' und wir koi' ^j rjeder nach dem Antheile des'Gewichts, " e „cl>an der Masse haben, zurückfordern, W" n _ e8 je'un gewiss ist, wieviel jeder an dem G e w' cMasse hat; „ a „ c h
4. PAUL, lib. XXI. ad Ed. — in welchem r**^die Theihingsklage eines Gemeingutes angestellt wer««'" ^Wer arglistiger Weise das Silber hat z»ammenschmel**~ ,^.seil , haftet aurh wegen Diebstahls und wegen Er* 8 'Vj;j c k-so dass bei der Klage auf den letztem, auf den Vve il» flI1 jsieht genommen werden mnss , bei der EigenthuMt** • i-' Jitder auf Theilung eines Gemeingutes aber auch das '»
in«
' ,gr ..kommt, wessen Silber werthvoller war.
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5. ULP. lib. XVI. ad Ed. — Derselbe Poml'° oJl „ etreibt: Wenn das Getraide zweier Persoiie» ^ s „ren Willen zusamt» en gesch iil te t worden , a iifSteht jede in Ein zel neu eine d ingl i c h e Klage Lgr«*zu, wieviel von jenem Haufen ihm zu 8 ge-
scheint; ist es mit ihrem Willen untereiu» B t^fj«mischt worden, so wird dasselbe als gern ei» ' „jrlich gewordeu, angesehen, und der Geme
1) Ad exhib. s. Note zu Inst. II. 1. 29.