II-
(508 Pandect. L. V. Tit. 4. S! quis hcrcditaiis pemtur-
anstellen , und «lieser eine Klage dann gegen den fremd« 1sitzer richten kann; aber die Meinung des Pegasus »Stlieilliafter. §. 4. Lass gehen , wie ich klagen muss, 'ich Krim zur Hälfte zu sein behaupte , und das Dritt««Erbschaft besitze , und das noch fehlende Sechslheil erIaI, » oDwill. Labeo schreibt, ich müsse die Hälfte durchausdqn einzelnen [Miterbon] fordern, und so werde es ge* c ' | s „dass ich -von jedem einzelnen ein Sechstheil erlange, «" .^zwei Drittheile bekomme. Dies halte ich für richtig; ,cn _*,,aber werde wieder zur Herausgabe eines Sechstheils voin . (s .theil gehalten , das ich besass , und daher muss , nach derpllicht des Riemen, eine Gegenrechnung dessen Sinti ,
was ich besitze, wenn diejenigen, gegen -welche ich die Uschaflsklage angestellt habe, etwa Miterben sind. §■ J " ,weilen lä'sst der Pra'tor aus geeigneten eintretenden Lf''«ine Klage auf einen unbestimmten Theil der Erbschaft «' >
ist es unbestimmt, wenn ein Bruderssohn des Ei* ,^nnd schwangere Frauen von verstorbenen 15rudern vor 1 'sind , welchen Theil der Erbschaft der Bruderssohn 1° ^ e .kann, weil es unbestimmt ist, wie viel Kinder der f' crs j; e»eil] Brüder geboren werden. Es ist also billig) I*? VjpJiForderung- eines unbestimmten Theiles nachzulassen. J" n j sS■daher nicht mit Unrecht behaupten, dass, wo Jemand i»'S i^ist , einen wie grossen Theil er fordern solle , ihm dierung eines unbestimmten gestattet werdeu müsse. e)J)
2. GA.J. lib. VI. ml Ed. prov. — Wenn von Mehr e^denen dieselbe Krbschaft zukommt , einige antreten , an (I er j,noch ber.ilhschlagen , so dürfen diejenigen , welche a«g , gBhaben , auf keinen grossem Theil Klage erheben , als V* j
sie haben würden , wenn die übrigen antraten ; und eS .ihnen nichts" 0 ), wenn die übrigen [nachher ,'iiichl nfcW ° s0irdow haben. Wenn die übrigen aber gar nicht antrete» > ^können sie auch auf deren Antheile, dafern sie ihnenzukommen , Klage erheben. _( e o
■'{. PAUL. IIb. XVII. „d Plaut. — Die Alten *W r jfür eine freie Leibesfrucht auf die Art , dass sie il' r g0 .
die Zeit t\ev Geburt alle Hechte unverkürzt vorbehielt 1 '"» ,wie man es beim Krbschaflsrechte sehen kann, wo <'"' ' ,,,,,,verwandten fernem Grades als die Leibesfrucht "'«' . re nlassen werden, so lange es ungewiss ist, ob dieselbe P ^- ewerden könne. Stehn aber die übrigen in gleichem t» ra q-^ildie Leibesfrucht, so hat man die Frage, ein wie gross« ^ausgesetzt bleiben müsse, darum aufgeworfen, weil '"''
che«'
69) Nämlich tun der Strafe des Zuvielgefordertcn zu en'ffGlück B. VIII. f. 10. n. I».