600 Pandect. L. V. Tit. 3. De kcreditalh petitione.
Herrn die Erbschaftsklage deswegen erhoben, weil der Sc»Schuldner |des Erblassers] gewesen, so muss angenommen tf*den, wie wenn über das Sondergut geklagt würde. Dassel« isagt Maurician, sei der Fall, wenn der Sclav oder deSohn das gelöste Geld verbraucht hat, und es sonst aus seu> e _Sondergute bezahlt werden kann. §. 1. Dass auch ein Fai« 1 "liensohn mit der Erbschaftsklage belangt werden könne, u " 'liegt keinem Zweifel, weil er die Fähigkeit zur Herausgawie zum Vorzeigeu besitzt. Um so mehr kann gegen den*ben diese Klage dann erhoben werden, wenn er, währendals Familienvater die Erbschaft besass, sich hat adrogiren V*seil. §. 2. Hat der Besitzer einen Erbschaftssclaveu getö'dte >so kommt auch dies bei der Erbschaftsklage in Betrat •J'o in pol) ins sagt aber, der Kläger müsse wählen, ob derscihm gegen seinerseits zu leistende Bürgschaft, aus dem A'l' 1tischen Gesetz keine Klage erheben zu wollen, [mittelst <•Krbsrhafixklage zum Ersatz) verurtheilt werden solle, oderer lieber die Aquilische Klage, während dann die Schul»«' 1 »durch den Richler wegfalle , unbeschränkt behalten wo'Diese Wahl hat Statt, wenn der Sclav vor dem Erbantritt S*tödtet worden ist; wenn aber nachher, so entsteht deshalb eibesondere Klage für den Erben, und dann wird dies nichtdas Bereich der Erbschaflsklage gezogen. §. 3. Wenn eBäuber sich des Besitzes einer Sache arglistig entledigt l| a »und dieselbe auf eine Art und Weise verloren gegangen w»auf welche sie, wenn auch das Besitzverhältniss dasselbe $blieben wäre, doch verloren gegangen sein würde, so ist, v,e ,.
man bei den Worten des Scnatsschlusses stehen bleibt,Lage des Räuber* besser, als die eines Besitzers im
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Glauben, weil der Räuber, wenn er arglistig sich des ßesnentledigt hat, so verurtheilt wird, als wenn er besässe, "nicht hinzugefügt ist: wenn die Sache verloren ge&gen ist. JViiii ist es aber keinem Zweifel unterworfen»er nicht besser daran sein dürfe, als der Besitzer im £" .Glauben. Es muss daher dein Kläger, selbst wenn die katheurer verkauft worden ist, die Wahl 61 ) freistehen, u' nErlös zu erlangen, denn sonst würde der Räuber dabei f? e> *wen. §. 4. Zu welcher Zeit der Besitzer im guten Gl»" .,bereichert sein müsse , darüber waltet Zweifel ob; es »l ,r ' ,aber mehr dafür, auf die Zeit der Rechtskraft in sehen. V"Die Nutzungen kommen erst nach Abzug der Kosten '« .Kracht, welche auf deren Hervorbringen, Einziehung und li' 'tung verwendet worden sind. Dies fordert nicht nur b eI
til) Nämlich oh er <leu wahren Werth, oder den £ eloSgrossem haben will. Glosse.