Pakdect. L. V. Tit. 3. De hereditalh petitlone. 599
33. — 36. _ ULI', lib. XV. ad Ed. — ausgenommen••■0 |der Sclav] aus dem Vermögen des eingesetzten Erben*»« sli|)„|j r t hat. §. 1. Julian schreibt, dass wenn der"«sitzer einen Sclaven verkauft hat, welcher der Erbschaft?J r "t nothwendig war, er in Folge der Erbschaflsklage denr, os herausgeben müsse; ilcim es würde üirn zur Last lallen,Wenn er ihn nicht verkauft hätte; war er aber fiir die Erb-Scl 'aft nothwendig, so muss derselbe, wenn er noch lebt, selbstRiedel»,»schafft werden, wenn er gestorben ist, [braucht] «n-weüen 4 ») [,wie Einige glauben l ">) | nicht einmal der WerlhIffezahll zu werden |. Ef sagt aber, der die Untersuchung undj'; n| s<liei(li,ng leitende Richter dürfe nicht gestatten, dass der**Uaer den Erlös profitire, und dies ist richtiger.
3 *. — 37. — PAUL. lib. XX. ad Ed. — Wegen einerans dem Testament eine» Familiensohiies, der Soldat ist, nns^gefallenen Erbschaft, können wir, meiner Ansicht nach,'^Schafts|klage erheben. §. 1. Besitzt ein Sclav oder eina "-'liensohn Erbschaftssachen , so kann die ErbschaftsklageK e gen den Vater oder Herrn angestellt werden, wenn er im^lande igt, die Sachen herauszugeben. Besitzt er den Erlöstts verkauften Erbschnftssncheii im Sondergute de'. Sclaven,So . glaubt Julian auch, dass der Herr als Besitzer des RechtsniIt de >" Erbschaftsklage belangt werden könne.
35. _ 3,h. _ (;,\J. lib. VI. ad Ed. prov. — Derselbe
1,1 'an sagt, dass, wenn der Sclav auch den Erlös der Sachen
? 0c 'i nicht eingenommen hat, gegen den Herrn dennoch als
Se silzer dfis Jiec | ltg die Erbschaflsklage angestellt werden
°" Uo , Weil er die Klage hat, vermöge deren er den Erlös
y/ a "£«n kann; diese Klage würde für ihn selbst ohne sein
ISs ''" erworben werden.. 36. — 39. _ PAUL. lib. XX. ad Ed. — Wenn gegenf'" e " Herrn oder Vater, der Erlösgelder besif/.t, die Erbschafls-7* a g« erhoben wird, muss da, wenn der Sohn oder der Sclavt'ttorben, oder der letztere freigelassen und der erster« entlas-Sft " Morden ist, binnen einem Jahre Klage erhoben werden?!"><- darf der Vater oder Herr das ihm [von jenen] geschuldet
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e fiir immer zu erthei-hin geschuldet werde,Uc 'U abgezogen werden, weil die Klage nicht das Sondergut,s °»dern die Erbschaft betreife. Dies ist richtig, wenn der Sclav° der Fan,ili CIlso | in den Erlös besitzt. Wird aber gegen den
-y^* u »n der Vater oder Herr das ihm Lp er <lende abziehen? Julian sagt, es tj r °cnlu s gelehrt habe, dass die Klage*.", Sei ' "»d es dürfe dasjenige, was il
~£> Z.B. wenn der Unglücksfall unvermeidlich war.w > Wes ist nach Vi vi ans Glosse zu suppliren; ohne dieswäre der Nachsatz unverständlich.