576 Pandect. L. V- Til. 2. De inofficioso testamenlo-
geschehenen Freiheitsertheilungen und Vermächtnisse Güllig* e§. 3. Weil eine Frari ohne Bestätigung des Kaisers keine"Solm an Kindes Statt annehmen kann, so kann auch IViei»*wegen des Testaments derjenigen, die er fälschlich für selAdoptivmutter hielt, Klage erheben. §. 4. Wegen lieblos«"Testaments innss in der Provinz Klage erhoben werde»,die eingesetzten Erben ihren Wohnsitz haben. ,
30. MAKCIAJV. üb. IV. Inslil. — Gegen das Testa»•«"*eines in Annahme an Kindes Statt gegebenen Sohnes kau»leibliche Vater mit Recht wegen Lieblosigkeit Klage erheb* '§. 1. Dass Vormünder in des Unmündigen JN'amen ohne t" e,,<dessen, -was ihnen in einem Testament gegeben worden, we?"dessen Lieblosigkeit oder Verfälschung-klagen können, » aBdie Kaiser Sever nnd An tonin fan selbige | verordnet.
31. PAUL. üb. singnl. de xcpteMviral. jvd. —■ l.derjenige, dem | zuerst | die F^ieblosigkeitsklage znkommt,selbe nicht erheben will, oder nicht kann, so fragt es S' c 'ob der nächstfolgende dazu gelassen werde; man "'"""Lr gBejahung an, damit die Erbfolge Statt finde ' 5 ). §. !• .die Licblosigkeitsklage der Kinder oder Eltern betrifft, *°
es einerlei, wer als Erbe eingesetzt sei, f ob eines j vo»Kinder», ein Fremder, oder ein Provinzialstädter 3S )- »VBin ich Erbe dessen geworden, der in einem Testament e'yesetr.t worden ist, welches ich als lieblos anklagen "W" 1 'wird es mir nicht schaden, besonders wenn ich dessen 37 ) " jS ,tio» nicht besitze, oder zufolge seines f, des Erbe», | Rechtsbesitze. §. 3. Verschieden ist der Fall, wenn mir Je« 1 "diejenigen Sachen, welche er aus dem Testament eml»""*hat, vermacht, denn wenn ich diese alsdann annehme»werde ich mit der Klage abgewiesen. §. 4. Wie also, ~Wich sonst auf irgend eine Weise den Willen des Testator» inehmige, z. B. »ach meines Vaters Tode auf sein Testa» 1 *schreibe, ich sei damit zufrieden? Dann inuss ich mitKlage abgewiesen werden. , ,
32. InEM üb. siug. de inofj". iesd. — Wenn ein »"^erbter demjenigen , der aus einein Testament ein Vermach"fordert, als Advocnt gedient, oder eine Geschäftsbes»' - «" bfür ihn [in dieser Rücksicht J übernommen hat, so wi r< *
35) Nämlich nach den Graden der Verwandschaft.
3fi) D. h. soviel als ein Landsmann des Testators.
37) eam portionem , s. Glück V/1. |>. 483. ^ ,. , e f
38; Juri- suo, dies innss hier soviel heisse», dass der Sri " m.des klagende» Erben auf de» Grund eines andern re:liehe» Erwerbfes die fragliche Portion besitze, als zu' *seines Erbrechts, ilemi sonst fordert der Erbenerbe etvfdas er schon besitzt.