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Pawdect. L. V. Tit. 2. De inofficioso testamento. 573
Y ' : dem, «ler wissentlich ein Fideicommiss, wom keine
er plhchtung vorhanden ist, gezahlt hat, stehe keine Kückfor-
enin« desfalls zn. §. 2. Ebenso hat man sich dahin ausge-
i| op ' le '>, dass weni» eine Erbschaft durch die Lieblosigkeils-
,.'R' B dem entrissen worden, der als Erbe eingesetzt ist, man
5*D*e Sache so betrachten müsse, als wenn die Erbschaft
'"cht angetreten worden wäre, nnd daher auch dem ein-
-tBteit Erben die Forderung dessen, was ihm |von der Erb-
Sse l geschuldet wird, gegen den, der gewonnen hat, unver-
„ | rt Vorbehalten bleiben, nnd gegenseitige Abrechnung des
""'digon zustellen müsse.es **. TRYPHONIN. lib. XVII. Dlsp. — Den Sohn hindert"'cht, das Testament seiner Mutter als lieblos anzugreifen,i. nn sein Vater ein Vermächtnis» aus demselben erhält, oderp J ''-rbscliaft angetreten hat' 3 ), selbst wenn er in dessenim^iv ISt ' m,cu ' ,enau P te i 0 ' 1 » dass den Vater nichts bindert,j .,„ "'nen des Sohnes zu klagen , denn die Verunglimpfung'den .Sohn. §. 1. Hier ward nun die Frage aufgeworfen, ob,»n der Vater nicht gewonnen hätte, das, was ihm gegeben
We
_~ r ' lfi ", an den öffentlichen Schatz verloren gehe, weil er
a lc ' 1 , [wenn er obsiegte, | den Vorllieil des Sieges einem
'lern berietet, und in diesem Fall es sich gar nicht über die
c,lt des Vaters , sondern blos über die Hechte des Sohne«
y l(| elt? Man muss der Meinung den Vorzug geben, dass der
er das ihm Gegebene, nicht verliere, wenn für das Testa-
y ut erkannt worden ist. §. 2. Wenn mir ein Testator ein
ri «ächfniss hinterlassen hat, wegen dessen lieblosen Testa-
" ts ein Sohn Klage erhoben hat , der mit Hinterlassung
Ner als Erben gestorben ist, und ich dann den Erbschafts-
"- fortgeführt nnd verloren habe, so werde ich noch weni-
' «as mir im Testament I Unterlassene verlieren , voraus-
fa "äinlich, dass der Verstorbene schon zu klagen ange-
j . n " n t<e. §. 3. Ebensowenig verliere ich, wenn ich den-
«. '^ ou «drogirt habe, welcher eine Lieblosigkeitsklage wegen
Se s Testaments dessen, der mir ein Vermächtnis« hinterlas-
" ' e i"hoben hat, und im Warnen des Sohnes den Streit fort-
ndd ""^ " ic ' ,t g e,w0l " ,en habe, das Vermächtniss, weil ich
,j a C ' «lassen nicht unwürdig gemaclrt, so dass mir vom Eisens
l\\\ U V r "'»terlnsscne entzogen werden könnte, indem ich
. 't im eigenen Warnen, sondern vermöge des Rechts eines
andern geklagt habe.
^ *3- PAUL, lib. sing, de inoff. fest. — Wenn man sich* all denkt, dass ein aus der Gewalt entlassener Sohn
vT 0|,au S(resetzt nämlich , dass noch ein Miterbe neben demY «eT da ist. S, Glück B. VII. |>. 413. n. 57.