572 Tan dect. L. V. Tit. 2. De inofficioso teslamento.
ihm {fanz genommeu werde, stellt fest, indem die volle Hader | klagenden] Tochter zukommt. Hiernach wird das^ l esllient nicht {ranz umgestossen, sondern die Mutler wn°" Jzum Theil testameutslos, wenn gleich ihr letzter Wille alseiner Wahnsinnigen hehandelt wird. Wenn übrigens J em8glauben sollte, dass, wenn die Tochter obsiege, das ^ esta , m j' eganz vernichlet werde, so kann man entgegnen, dass auclieingesetzte [Tochter] nun die Erbschaft testamentslos antrekönne ; denn wenn sie aus dem Testament angetreten hat,dem sie glaubt, es sei gültig, so kann man nicht anneliif »sie verschmähe die gesetzmässige Erbschaft, von der sienicht weiss, dass ihr dieselbe anfallen werde, indem selbstjenige, welcher es kennt, sein Hecht dadurch, dass er et1 Anderes] erwählt, von dein er glaubt, dass es ihm z« s ,^nicht verliert. Dieser Fall tritt z. IJ. heim Freilasser ein?den letzten Willen eines verstorbenen [Freigelassenen] "*eine falsche Meinung veranlasst, anerkennt, denn von ihm *man nicht annehmen, dass er den Nachlassbesitz W'de* ,.Tegtamentsinhalt verschmäht hahe. Hieraus erhellt, ° asSübergangene |Tochter] die ganze Erbschaft mit Hecht nichtlaugen könne, indem, wenn das Testament umgestossen 1den, auch der eingesetzten [Tochter] das Hecht des [testa»' elosen | lirbschaftsantritts vorhehalten bleibt. T . i„
20. SCAEVOLA üb. II. Qiiacsl. — Wer eine W«£losigkeitsklage erheben will, darf, wenn auch geleugnet v*dass er ein Sohn [des, Testators] sei, den Carbonianischeu ^ j
lassbesitz nicht empfangen; denn derselbe darf nur wdann bewilligt werden, weun er, dafern er wirkli'" -:, lürhe oder Nachlassbcsilzer werden würde, dann .
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einst weilen sowohl im Besitz sei, als auch ernährt wc>' ae > .,
durch Klagen ihm kein Wachtheil entstehe. Wer a '' er ,»„
Testament als lieblos anfechtet, darf weder Klagen er ral)S
noch eine andere als die Erbschaftsklage anstellen, noch I
dem Nachlass] Alimente verlangen, damit er nie hesser
«ei, als wenn der Gegner gesteht. jgj-
21. PAUL. lib.JII. Respona, — Von demjenigen,tri,. . «."i..... tT. ____._______..ii, ...,J Ivera»
die Klage wegen lieblosen Testaments angestellt, und L v ,.lusst| durch eine Betrügerei des eingesetzten Erben, l^ er i e „vorlügt,] als wäre er stillschweigend gebeten worden, >' ,m . jdrillen Theil der Erbschaft herauszugeben , diese Klag e .fallen lassen, wird nicht angenommen, als habe er ihr e» = gund daher hindert ihn nichts, die bereits angefangene **■ "wieder aufzunehnien. §. 1. Ebenso ist die Frage erhöbe« Jden, ob der Erbe, welcher vor Beendigung der Lieblosigklage verlangt, dass ihm dasjenige wieder herausgegeben vvwas er [bereits] gezahlt hat, zn hören sei ? Man hat g