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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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518
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518 Pandect. L. IV. Tit. 8. De recept. qui nrhitf. recty-

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den Befehl gegeben lmt, das» die Parteien z. B. in ei«wj ^vinz »ich stellen sollen, da er doch in Rom zum Seineter erwählt wordeu war, so entstellt die Frage, °b 1 f" j e fgestraft der Gehorsam verweigert werden könne. E.S • j^richtiger, was Juliauus im vierten Buche sagt, . a e ieCompromiss auf den Ort sich beziehe, von welchem di .^war, als das Compromiss eingegangen wurde. Ii* v¥1 etalso ungestraft der Gehorsam verweigert werden, ^ „e-[den Parteien | an einem andern Orte sich zu stellen » .^ben haben sollte. Wie nun, wenn es sich etwa i m . i^ggfivon welchem Orte die Rede gewesen ist ? Die rlC . yfOBehauptung wird die sein, dass derjenige Ort gemeint j^das Compromiss abgeschlossen worden ist. Wie a" e j^ei»wenn er [den Parteien] befohlen haben sollte, sich a |( |ei>'Orte, welcher in der JNähe der Hauptstadt ist, eiiiz" 1 yfttPegasus gibt zu, dass ein solcher Befehl gültig 1 »*• i gr jcli'ich in dem Falle für wahr halte, wenn theils der Sri" ^ r(e ,iter von solcher Würde ist, dass er sich an eins«" 1 -> graufzuhalten pflegt, theils die Parteien leicht an jenen j, a be» 1langen können. §. II. Aber wenn er ilinen befoh A^/ßisollte, au irgend einem unanständigen Orte sich 0 " .' j \V' ez. B. in einer Garküche oder in einem Bordelle, »° ^ ] l0 rs 9 ' nVivianus sagt, ohne Zweifel ihm ungestraft der ^- c ite*verweigert werden, welche Meinung auch CelsuS ,m j r eff eIBuche der Digesten billigt. In welcher Beziehung er j«,t,[auch die Frage] behandelt, ob, wenn <ler Ort ein /"> ' y\ e faa welchen der eine der Streitenden sich anständig ' Ji'i'i'"nicht begeben kann, der andere aber es kann, ""d . i ( |jil>'"nige nicht gekoniinen, welcher ohne Schande für *. f&kommen könnte, derjenige [aber] gekommen sein »* p r oi" |S 'eher unanständiger Weise gekoimnen ist, die im , f0tl a efestgesetzte Strafe verfalle, gleichsam als ob """ K cl'' is 'f,aiissengebliehfiien Partei] der |schuhlige| Dienst l" c ' g . g nie »Worden vviire ? Und mit Recht hält er dafür, f ' Jie"!.verfalle; denn es sei Ungereimt, wenn ein Befehl „je»'

son des Knien (Billigkeit haben solle, für die de» A" ^, il5 **%. 12. Innerhalb wie vieler Zeit aber, wenn "^'g^id»'.,Schiedsrichter befohlen hat, nicht gegeben wird, "'.^ j5ei'* r , u

verfalle, ist | jetzt| zu erwägen. Und wenn nun ■"' sl | 1 r'' 1

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nicht beigefügt worden sein sollte, so nimmt ' n *J^ V^]LCelsus im zweiten Buche der Digesten, irgend „,\i 1f/e .,Zeitfrist |als vom Schiedsrichter vorgeschrieben I ""'j^gt <<f fdiese verllossen ist, so kann die Strafe sogleich jjjelH (tloii ; und doch, sagt er, wird, wenn nur f . ' Ujog* - l e .•Schiedsrichter eine Leistung auferlegt hat |, *» ,e g(raf ebevor er wegen der durch Stipulation festgesetz e