456 Pandect. L. IV. Tit. 4. De minor, vigtnii quinquc
Mchung [der gacniagej zur unangnn!in den vorigen Stand auswirken*"')
Frbe, im Warnen des Sohnes, nach dessen Tode, eine'*- 1
Sachlage] zur Erlangung der YV iedercinsets« 1 r§. 10. Wenn •« ■£ein llaiissnhn wäre, welcher ein durch Kriegsdienst ef* . .„,lies Sondergut (pcciifiiiin Öastrense) hat, so wird er uiw , e "in Hetrelf der auf dieses Sondergut sich beziehenden -"^Vj,genheiteii in den vorigen Stand wieder einzusetzen seinj " _als ob er an eigenem Vermögen" 7 ) Verlust erlitten j»§. II. Ein Sclnv aber, der jünger ist als fünfundzwanzig J ' .wird auf keine Weise hl den vorigen Stand wieder "'">■','.„|,,
werden können , weil die Person seine* Herrn in Bern'
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""•• di°' c "halb denn auch, wenn |der Herr| durch einen , linim" '.^ e
|Sclaven| einen Contract abgeschlossen haben sollte,'■'"'» '■
tigung kommt, der sich selbst die Schuld davon, dass <" r 'minderjährigen |Sclaven| Ver/nögeiisangelegenlieiten [*ner Betreibung! überlassen hat, wird beiz.....essen hab/i»'
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wird gesagt werden müssen, wie Marcel Ins ""ten Buche der Digesten ebenfalls schreibt. Und * v,!in ' •die freie Verwaltung des Soudergutes einem itiimlt''"!''' ,j er r.Sclaven gestattet worden waVe , so wird der volljährig ^,wegen dieser' Ursache nicht in den vorigen Stund yvieiietgesetzt werden.
4. AFKIUAN. lib. VII. Qutvt*. — Denn was »*»ter diesen Umständen ein Sclav vollführt, wird als dnr c eSnach dein Willen des iferrn geschehend anzusehen sei »^wird aber dies noch mehr dann erhellen, wenn etwa °" . j^iiüber die Landliandelsklage (actio imliloriit) Fraj' e;:l * r Jjoder der Fall gesetzt wird, dass Jemand, welcher wie* g^fünfundzwanzig Jahre, einem Minderjährigen irgend e Ja , e l-Hchä'ft zur Führung übertragen habe und rücksichtlu' 1ben hintergangen worden sei.
5. ULP. lib. AI. ad Ed. - Wem. es H* 1 ) J*?t*"eher Sclav war, der sogleich |nach dem Tode des l»« r ' „.rc"
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inöge lideicoinmissarischer Anordnung die Freiheit
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W) Anton Faber (Rational, ad Fand. I. 1. |>. ■>'• > r; m (,'«'(et, diese Stelle sei weder vom Accursiiis, "° ( , .\i,r (|i j*jacius richtig erklärt worden; es müsse vielineh' a^ 8»Wort heres durch domiium erklärt unil po.st " l """ , ' T ^ f \c^ c } >das Einschiebfel eines unli.uudig.cn Auslegers ganz f ; t r»,......!.... i..... c:........ : r..i ....... .p ............7 ,l-.c Solldcl•.'„JH
werden. Der Sinn sei folgender': wenn das Soli
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peeulittm profectitfam ist, so hann nicht Mos der iv |j,jclis;»'
seihst in eigenem Namen, sondern auch der vi '"''.r s t W 0 ''.',als Herr des Sohnes, im Namen des Sohnes, s ^!;', 1 ; 0l i el "dieser noch lebt und wider dessen Willen, lies"langen.87) Patrimonium ist im Gegensätze lies Sondergutesbögen eines völlig unabhängigen Menschen (honio ■
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