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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pakdkct. L. IV. Tit. 3. De dolo malo.

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j 8* unterdrückt , dann aber nach dem Tode des Sohnes an, " Jjioht gebracht worden sein sollten, so können die Erbentun "' s i^kgfeh diejenigen, Avelcbe [die Testamentsurkunden J

. '«rückt haben, sicli theils der Klage aus dem Cornclischenft.? a )> thc'fls der de (/o/n bedienen. §. 3. Labeo im 37.Op» i < ' or t*o&terior'u schreibt, dass, wenn etwa Titius deini . a w das seiniire in Anspruch nimmt, und du dieses OelUli " ,s niedergelegt haben solltest, damit er es verkaufeu.is Geld dafür aufbewahre, bis es unter euch darüber,ül>, ' . s ^°' angehöre, zn'r Euts6heWttnj gekommen sei, Titius'IV ' '""' t ' e '"° Klage nicht einlassen will, dir gegen deniVi A ^ VC '' ''"' so ' an S ö öh die Hedingung, unter welcher die&rflli ■"""* l , ' cs t)"ls beim Seftis] geschah, noch nicht indi / gegangen ist, den Sejus weder durch die actio vian-

jr, > noch durch die actio sequeslraria, belangen kannst, dieIta *s '^"'" z,| kommen müsse. Aber Pomponiiis bemerktj, , • ßuehe^ es könne gegen den Sequester (Sejus) die actioSei S(:r 'l ),ls verhis, oder, wenn dieser nicht zahlungsfähig■\ v .' . £ p ffen den Titius die Klage de do/o angestellt werden;Wo lß "' ers cheidung richtig zu sein scheint. §. 4. Ferner,5i..„ . " u einen dir vcr]>fänderen Sclaven mir als Sehadens-Jf 0 ' , .. ''" ls ";elief(>rt haben und deshalb durch den Richter [derf a |j ü ^oge] entbunden worden sein solltest 63 ), so bist du doch,8'cl) 0SI au '''-'" '^ a S käme, dass der Sclav dir als Pfand iiber-d e . w orden sei ? der Klage de do/o ausgesetzt; diese Klagea "d i vv ' ri ' als Noxalklage anzusehen sein. Deshalb schreibtRri, n ' >e< > im 30. Buche [des Werkes] vom Praetor perc-bjg^ * ( "° Klage de do/o in Eczug auf einen Sclaven werde>>lj(.° a ' s '^' ;| S 0 de pecuiio, bisweilen als Noxalklage ge-''stin.,' en " wenn die Sache, riieksichtlich welcher ein arg-\V e ~ /erfahren vorgefallen ist, die Beschaffenheit hat, dassBiijjj . """ die Klage de pecu/io 7.\\ gestatten wäre, so müsseübe* ''' ü ^^S" 6 ''<•' pecitlio bewilligt werden; wenn sie

■\vi||jj°" der Art ist, dass wegen ihr eine Noxalklage zu be-Mfttti w * re f so müsse auch jetzt dieser Fall als zur Ge-

^ e c] f" i Gl Nttxalldtuja geeignet angesehen werden. §. 5. Mit.'iii|. il ' der Prätor In sein Edict die Untersuchung der Ver-'il.s '""ff [zuin Gesuche lim Gewährung der actio de dolo\''%1°1 . Wc,,( % aufgenommen; denn es ist diese Klage (de

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euiesvvegs ohne Unterschied zu bewilligen; denn siehe,

ihr«? " Sl '''''' '"'" ? rr Cornelia de fah!.i (bisweilen aiirb nachv 0 '"' Haujid'nhalle testamentarta oder nummaria genannt)° H > Nn l i"* K - E " 7H verstehen.t'er ■ ,'■ ' '"'erpunctioii der Ausgabe von Beck: doderis,J'tuicci/i absohiiut de dolo iencris, u. s.w.