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Pandect. L. IV. Tit. 3. Da dolo vialo.
kann, wenn er gegen den Expromissor klagt, müsse l> e |''i 0werden , dass [in diesem Falle] , als ob eine Klage, ^J _
durch Einrede entkräfligt wird, für gar keine gelte, die J» <>,de dolo [dem Freilasser] zuzusprechen sei. Nun aber ™ ,
aber 'der Freilasser dann [durch Einrede] abgewiesen, wenn er
weigern sollte, den Freigelassenen selbst als Exproinisso''
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zunehmen ; dem Expromissor wird unstreitig gd'^n den ' .gelassenen die Klage de dolo gegeben werden müssen, ° \wenn der Expromissor nicht Zahlungsfähig sein sollle,
§. 9. Wenn ein 'rator (Stellvertreter) aus böser Absicht meinen Gegner shabeti siegen lassen, so dass derselbe freigesprochen " vV1 " ?'| e ,-
sie dem Freilasser gestattet werden. §. 9. Wenn ci« *'' . )(e
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kann die Frage entstehen, ob mir gegen denjenigen, "^
gesiegt, die Klage de dolo zukomme. Ich aber bin
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iiung, dass sie nicht Statt finde, wenn der Beklagte bereusolhe, sich von Neuem der Klage auszusetzen (/r//iisff>' lU ' ■!dictum in *<?), unter Vorbehalt der Einrede, wenn eine 'liehe Verabredung [zwischen ihm und dem l'rocurafor] • (gefunden hat; ausserdem wird die Klage de dolo " 6 „mwerden müssen, nämlich wenn gegen den Procuratof " «j^der Zahlungsunfähigkeit desselben nicht sollte geklagt "fl ' ,können. §. 10. Derselbe Pomponius führt an, der ", ,.Caecidianus habe die Klage de dolo gegen denjenige"bewilligt, welcher die Zusicherung gegeben hatte, dass derje-- „
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werden müssen, nämlich wenn gegen den Procurator ^ingsunfanigkeit desselben nicht sollte geklagt >
§. 10. Derselbe Pomponius führt an, der -
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welcher Geld als Darlehn empfing, zuverlässig sei, v*' ,nSrichtig ist; denn es darf hier ausser dein Fälle einer f!und augenscheinlichen Arglist die Klage de dolo nichttet werden. ^jr
8. GAJ. lib. IV. äd Edkl. provinc. — Wenn d »^Jemanden, da du wusstesf, dass sein Vermögen schwinde) .deines Gewinnstes wegen als sicher (zahlungsfähig) ''"' el jau-len hast, so ist mit Grnnd gegen dich, da du, um mich * j (tergehen, einen Andern fälschlich gelobt hast, die K la =dolo mir zu gewähren, . , r (e,
9. ULP. Iib. XI. ad Ed. — Wenn Jemand ver^^,die Erbschaft sei ganz gering, und sie so vom Erbe'' yKauf an sich gebracht hat, so findet die Klage de dolo ^Statt, da die [Klage] aus dem Kaufconlracte hinreicht- .^Wenn du aber mich überredet haben solltest, ih fi «•„riflS'auszuschlagen, weil sie zur Deckung der Schulden des igfi»ers nicht hinreiche, oder einen [gewissen] Sclavcn vor ^zu wählen, weil kein besserer sich in der ganzen Sclav ly c ; s efinde, so behaupte ich, dass, wenn du dies arglistig 81 ' jjjt«gethan haben solltest, gegen dich die Klage de dolo Z" »^„,11ten sei. §. 2. Desgleichen wenn Te.slanientsurkundcn, il(e ,das Testament uiclit als lieblos angefochten wer» 0 "