Pandkct. L. IV. Tit. 3. De dolo mala.
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»onsform verstärkte actio honoraria zur Seite stand, diesei . uu ö'e einer Acceptilation oder auf andere Weise aufgegeben
6u sollte, so wird er sich min der actio de dolo nicht be-, " e u können, -weil er eine andere Klage Latte, es miisste
"» beim Verluste jener Klage ein arglistiges Verfahren ge-° e " «m Statt gefunden haben. §. 8. Nicht aber blos dann,
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11 Wider denjenigen, dessen arglistiges Verfahren zur Spra-
gekommen ist, eine andere Klage vorhanden sein sollte,*■ PAUL. lib. XI. ad Ed. — oder die [durch Arglistz ogciieJ Sache selbst ["für den Eigenlhüiner] noch wird ge-e«et werden können,
. *• ULP. lib. XI. ad Ed. — findet dieses Edict keine• "' eil diing', sondern auch dann nicht, wenn es noch gegene,1,e « Andern. *• PAUL. üb. XI. ad Ed. — eine Klage geben sollte,
. r durch einen Andern mir ineine Sache gerettet werden
K aim. ,
pH "• ULP. IIb. XI. ad Ed. — Deshalb dürfe, wenn einj, ^befohlener vom Titius so, dass der Vormund durch seinent ' ll ' Zllln Rechtsgeschäfte am Betrüge Antheil nahm, hin-^-liangen worden sein sollte, demselben nicht die Klage dein °j^ e S' c " I'itius zukommen, da er ja die Klage aus der Vor-i *" sc haft hat, vermöge welcher er das, worauf es ihm au-j ,n " c 'i mag, wieder erlangen kann. Freilich (plane) wenne i v °rinuud nicht zahlungsfähig sein sollte, so wird man zu-r e « müssen, dass [dem Pflegbefohlenen] die Klage de dolo™8en je, len Titius| gestattet werde.
tte . ^*AJ. lib. IV. ad Edict. prov. — Denn von demjeni-Ji... 1 "^ anzunehmen, dass er keine Klage habe, dem wegen
losigkeit des Gegners seine Klage nichts hilft.H /• ULP. lib. XL ad Ed. — Und treffend nimmt Pom-,. ' lll s die Worte: wenn eine andere Klage nicht
tiiait sein sollte, so, als ob dafür [geschrieben stünde]:sio U Sache auf eine andere Weise für denjenigen, dem
augehört, nicht sollte gerettet werden können. Auch scheint
icser Ansicht nicht zu widerstreiten, dass Julian us iinfj. „ e " Buche schreibt, wenn Jemand vor Erreichung desj. ' ""^zwanzigsten Lebensjahres durch den Anschlag einesj. a ^en hintergangen, denselben mit seinem Sondergute (pecu-^Ü Erkauft und der Käufer ihn freigelassen habe, so seisen den Freigelassenen die Klage de dolo zu gestatten. DennSiii vers * eaen wir so, dass der Käufer frei von bösem Vor-kö 6 8e "' , "' 1 ''i» aus dem Kaufcontract nicht belangt werdend e '"|i' 0( ^ er dass der Verkauf selbst nichtig sei, wenn nämlichy e , lJe 'nig eben darin bestand, dass [der Minderjährige] zumRaulen veranlasst wurde. Dags aber ein Minderjähriger als