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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. III. Tit. 5. De negotih gestls.

chung* 2 ) werde gefordert habe«, da ich dein Geacbä«'•

das der Stadt führte, und mehr Früchte, als ich [dein

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UM» ucr oiaui minie, iiiiu mein viuvuic, am <i.ii i «»»<•—

nach] sollte, erlangt haben -werde , so werde ich gerade ^dir oder dem Gemeinwesen leisten müssen, obgleich ' c ,[dem Rechte nach] nicht fordern konnte. §. 2. Wen"irgend eine Weise vom Richter keine Rücksicht auf " »reclmiiug genommen worden ist, so kann die Gegenklage „ flgestellt werden. Wenn aber nach Abwägung (der SacüCJGegenrechnungen sollten verworfen worden sein, so ist .

Wahrheit gemii'ssor, dass, gleich als ob über die Sache ci ' jsei, ferper die Gegenklage nicht angestellt werden kömic, ,^die Einrede wegen der erkannten Sache entgegeiizustcUe ■§. 3. Julianus untersucht im dritten IJuch: Wenn vonGesellschaftern der eine mich abgehalten haben s™ ' cir eiiSchafte] zu verwallen, der andere nicht, ob ich [dannl n j^,den, der nicht abgehalten hat, die Geschäfts!' ührung»hlaga ^

Kr wird dadun lif hnw tM j i in j r li nw m i gl' i uho i i 1 , weil, wenn • "j ;1 .

den die Klage gegeben worden sein, nothwendig auch ' ],

durch] berührt werden wird, der verboten hat. \ gtpfl

das sei unbillig, dass der, der nicht abgehalten hat, dui Jj,

fremde Handlang (von einer Verbindlichkeit] befreit \[.

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da , wenn ich Gold als Darlehn dem einen vonxchaftern, da [mich] der [andere] Gesellschafterhielt, gegeben halte, ich jenen (cum) allerdings v

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machen würde. Und ich glaube, dass man mit J"sagen müsse, dass gegen den, der nicht abgehalten 'Gcschäftsführuugsklnge vorhanden sei, so jedoch , a . JaJlwelcher abgehalten bat, von keiner Seite weder ""Ve^eKGesellschafter, noch durch «iah uulliaift irgend einenleide. jjjjW

9. SCAEV. IIb. I. Owr/r.,/. — Pomponiiis ^. fl( ;rwenn ich eiu von dir, obwohl schlecht, geführtes ^ c8C j er Qffbilligt haben werde, so seiest du mir doch nicht ai |S , „ so

Bchaftafiihxung gehalten. Es sei also zu sehen,

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lange dies zweifelhaft sei, ob icli genehmigt habe, eue V'ciin 1 "'führungsklage sehwebe; denn wie soll sie, wenn I

angefangen hal

hoben werde

wenn böse- Absicht von dir entfernt sei

iahen sollte, durch blosse WillensmeMiii>>n |,r,n? doch halte er das Obere [nur| dann 1« i c |i

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42} Si fuiuium iuxnn — per obri'iiliotwm prlicro ^ ^,|,ifb ein Grundstück, «las dir gehörte, aber I» e „J^e !Besitz war, von «liesein gefordert haben \ver<i<'.r^gt J"hing «ler Klage von dir berolu"i ich mich Mos als deinen *'•>'ch v. Gluck a. a. O. Th. J>. S.

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ich zur Anstellung der Klage von dir h'' volll ', ,, ( , | , |pi;icli , '5> 1sondern indem ich mirh Mos als deinen "'*''..d>. g, auch v. Glück a. a. O. Th. 5. *>

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