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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Al fDECT. L. III. Tit. 4. Qiiod ciijuscutiquc univers. etc. 387

j "• PAUL. üb. IX. ad Ed. — ingleichen [die Stimmen]jjJTV' ™' e sich in desselben Gewalt befinden; denn er bat sie|j lsa, n als Decurio gegeben, nicht als Person aus [demsel-iu', 8 « Und dies ist auch bei der Forderung eines Ver-

b6ns z„ beobachten, wenn nicht ein Gesetz des Miiuicipiiiinss ., ^" I0 «nuiiterbrochene Gewohnheit [davon] abhalten solltet<lii I euu dm Dectiriouen beschlossen haben, dass eine KlageL ' " e " anzustellen sei, den die Duumviri ''' ) erwählt ha-tte ^'' r ^ eil 5 so ' 8t dev so anzusehen, als ob er vom [ganzenVc p" l0 "en-] Stand erwählt sei, und kann darum rechtlichVli" CU ' c ' enu es verschlägt wenig, ob der Stand selbst er-L. " a t, oder der, dem der Stand das Geschäft übergeben<te e wenn sie so beschlossen haben sollten, dass, wel-

Sc j.' u " C| tigkeit auch immer vorkommen sollte, Tifius das G«-v 0 'haben sollte, sie zn verfolgen, so sei dieser Beschlussein ec mswegen von keinem Gewicht, weil in Bezug auflitt]. ?°' c b.e Sache, die sich noch nicht im [Zustand] der Strei-kt! ""-'finde, eine gerichtliche Verfolgung nicbt könne durchla»„ esc hluss aufgetragen zu sein scheinen. Aber heufzu-2i, (>P"*&t dies alles durch Syndieen nach der Odsgewohnheit''r V'"'' 0 & e ' ,racnt Zl * werden. §. 2. Wie, wenn ein bestell-fv 0 ,ir,, 'eter nachher durch einen Beschluss der Decurionenlin ''[Verlrcliiiij] abgehalten sein sollte, ob ihm [dann wohl]jLj "erauf sich beziehende] Einrede schadeji sollte? und ichStiii« f ' das ist so zu verstehen , dass dem [die ltechtsverfol-^iip a "ht zu sein scheint, für den sie auch als erlaubt fort-s 0 ||. ' §■ 3. Wenn ein Vertreter einer Gemeinheit klagteniiitU ' So wird er auch genöthigt, [dieselbe] zu verlheidigen;«ii "'"er wird er genöthigt, wegen Genehmigung SicherheitSc|,| e "; Doch zuweilen, wenn man in Bezug auf den Be-reit S e '" Bedenken haben sollte, glaube ich, sei auch Sicher-'Vlr e ^ en Genehmigung zu bestellen. Daher versieht jener^ Kl 6r Stelle eines Geschäflsbesorgers, und es wird ihm

Ctooi a S e wegen des Erkannten zn Folge des Edicts nicht»i)]|. ' i Wenn er nicht zu seinem eigenen IJeslen bestellt seinVlJ '""' "' ,,n die Leistung einer Verbindlichkeit nach ]>rälo-^ispll' 1 cu ' noch besonders versprochen weiden kann. Aus'""Sc] )e " ^''""«en wird die Befugniss, den Vertreter zu ver-kt r ' e "> z <islehen, aus denen [man] auch den Geschäfisbesor-Auch ein Haussohn kann zum Ver-

tauschen kann],bestellt werden.

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m t ' 0| 'tlich: Zweimänner. So hiessen die vornehmsten Magi-J^* '"Personen in den Municipjen, etwa mit den Consuln in•"«'/ Vei "£ leic hhar. Vergl. II ei n e c cii Aniiquüt. R. jpdliam

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Co " . *y"«Ä"f« tid]\ üb. I. c. 123.

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