;J86 Panuect. L. III. Tit. 4. Qtwd cujuscunquo univcrs,
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schaftern [bei der Pachtung I der öffentlichen Einkünfte,Goldgruben, oder der Silbergruben und der Salzwcrke eist, eine Corporation zu bilden. Ingleichen sind zu Koro £ cv j, ,Innungen, deren Corporation durch Sonatsschlüsse und kaiserConstitutionen bestätigt worden ist, wie der Bäcker und «ger andern, und der Schilfsführer, die sich auch in den ,.viuzen befinden! §. 1. Denen aber, welchen es gestattet •eine Corporation unter dem Namen einer Innung, Gesell* 8oder jedes andern |Vereins! der Art tctgusque ullentis W\, u
zu bilden, ist es eigenthümlich, nach dem Muster einer ' ,
geineinsrliaftiiclie Sachen, eine gemeinschaftliche Casseeinen Vertreter oder Syndicus zu haben, durch welche' 1 )in einer Stadt, was gemeinschaftlich betrieben werden ,
einen Vertreter oder Syndicus zu haben, durch welchen» %geschehen inuss, betrieben -werde, geschehe. §. 2. We' 11
Niemand sie vertheidigen sollte, so sagt der Proconsul, >das, was ihnen gemeinschaftlich angehören wird, in ' Lr^jgenommen, und wenn sie, [daran] erinnert, nicht zu ihrertheidigung ermuntert würden, so werde er befehlen, ' n1 |verkauft werde. Und zwar sehen wir es auch dann so ' ials sei kein Vertreter oder Syndicus da , wenn der bbW ■ ,Kein, oder durch Krankheit verhindert werden, oder mW" 1 »
indlung sein sollte. §. 3. Auch wenn ein
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eine Gemeinheit vertheidigen will, so erlaubt es der 1 ''° c0 .jsowie es bei Verteidigungen von Privatpersonen gehaltc" ,weil auf diese Weise die Lage der Gemeinheit besser i -y,
2. ÜLP. lib. VIII. ad Ed. — Wenn Bürger du* ^nieipiums *°) oder irgend eine Gemeinheit einen Vertre« ,fAnstellung einer Klage bestellen sollte, so wird ina° olisagen dürfen, er werde so angesehen, gleichsam als s'' 1 ■„.Mehrern bestellt; <\<'nn er tritt für die Stadt oder die w*beit ein, nicht für die Einzelnen. 1( jni
3. Idkm lib. IX. ad Ed. — Keinem wird es erla™* yllNamen einer Stadt oder eines Stadtraths (quriae) rech» 1 J$verfahren, ausser dem, dem es das Gesetz erlaubt, o° '| |(1 t,ein Gesetz fehlte, der Stand [der Decnrionen] es verbd' c
da zwei Theile anwesend waren, oder mehr, als zw 1 ' 1, rf i
4. PAUL. lib. IXi ad Ed. — Allerdings, dann« ',,„[Theile der Decnrionen anwesend wären, kann auch « cl 'den ihr Beschlnss fallen wird, jmit| gezählt werden. . |)S ,
5. ÜLP. lib. VIII. ad Ed. — Das, sagt Pomp»*^sei zu bemerken, dass auch des Vaters Stimme dem
und [die] des Sohnes dem Vater nützen wird;
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40) Mnnicipien waren Städte in Italien , denen das ' yeP**]Bürgerrecht geschenkt war, die jedoch ihre eigc'" ; xl iite r
rang hatten, und nur bei'freiwilliger llnteiweih" 1 »die Hömischen Gesetze an diese gebunden waren.