380 Pandect. L. III. Tit. 3. De procumloribm et defcnso ribMS 'genätbigt, Sicherheit zu geben, dass es der Herr ff«" (, ' , ""' , sQ
werde. Und wenn er Sicherheit bestellt haben sollt'', l fiielnne ir!i nicjit walir, tagt Julianus, in welchem *•*¥.Stipulation verfallen könne. j,
46. GM. üb. III. ml Jüli'rf. pro». — Wenn ,,,,r 'J (l „,eher in eigenem j\anien sicli auf den l'rocess eingelassen ' ^einen Gswhil'flsboaDIgPI' bestellen wollte, auf den <ler ^
den l'roress Übertrag«, so nuiss er gehört vverden und ]''' ~für ihn lr ) mit der Sichorheitsbestellung , dass das W igeleistet werde, Sicherheit geben. §. 1. Dem, der rl "°" i , (( ,| 1 tdien verfheidigt, in dessen Aanien er selbst iiifbt " a &'.Kge&es frei, [Ihn] nur wegen einer Angelegenheit /" Ter ejjjieP§. 2. Wer einen Andern verlheidigt, wird gezwungen, .^heit zu bestellen; denn Niemand wird ohne Sichern« ^■nag als ein tangsicher VertbeMiger eines fremden • l "'- ( , r( |,ei-
gosehen. §. .!. Ks ist eine Streitfrage '•), wenn der -y^
r sirli auf den Proress eingelassen haben und "er ^
in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein sollte, **. j,.|-oi"'
df>r VerdatÜiger] zu zwingen sei, sieb auf den >'' ,. r
setzuiigsjirncess einzulassen; und man nimmt mehr fU1 ' j,urb7.ii sw Ingen seh §. 4. Bin Geschäftsbesorger muss, 1 | 1( ,ibei <l"n Kbrigen |Arten der] Geachäftafährnng, s " 0***-[Recht»-] Streiten nach gutem Glauben, Rechnung ableg» 0, ^ ( , s
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muss er, was er aus dem Streit erlangt bähen v»
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hauptsächlich auf den Namen dar [streitigen} Sara« • ' ■•skl 1, r c
von aussen bsf fragest der Sieh» 1 , in Folg« d«r '*" ''• .„iil"
ziiriii kerstatten , |..... I das gebt] so weit, dass, W *°,. r |( il fS
duirb einen Irrtbum oder durch eine "Wideneclill" ' ;]l irJiliieliters eine Mchtschuld erlangt haben sollte, rr ' Sc""'zurückgeben bbsm. §. 5. Ingleichen muss anl deraw y- ct ucwas der Gwchafiabeswgei in I olge der richterlich** ^^liiheilung (o/> rem JwUeattmt) geleistet haben sollte, ^ ^.,,|.die Gegeamftragsklage zurückbekommen; die Straft ■' ^Cche er «regen seines eigenen Vergehens geleistet ''•' * t gtfi
nicht zurückbekommen. §. (i. Dass der in gutem «' '" ^ |!i"weder vom Gescheftsbesot - • '"'''''' '.'■ r k' ,, ' s,!l<,Pklagten gtSMicbss Aufwand des Streits, ihm ^"^ %*&&werden müsse, [SSUMJ räfh die Billigkeit. §• ~' ....." v0 n <'''"'"
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37) Im Text siebt: pro j,„l. Wurf ^'' ! ^['' !n "'[J^i''' tri ^verdien« wohl die als gtri in der Anmerknng ■ , ( - e tc-art llaloan.lers und der / j,/g. pro *• J""- |,l
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isheissl: Ihm quaerilur; da; Uem Kann '' „, „..f dWübersetzt werden, und wir beziehen uns <l<«Wsr Vonede ,„ diesem Band h. VMV &*•&"'