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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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363
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P Andect. L. m. Tit. 2. De his, qui notantur hifamm. 363

/ ' §. 5. Ein durch gegenseitige Versprechung erwählter

ile] Co '"/"'ö"m.v,vo) Schiedsrichter bewirkt keine Infainie, weil

jj .' -A.iish|ii-iicIi | nicht durchgängig wie ein Urlhel gilt. §. 6.

j. e ' die Infamie betrifft,-so ist ein grosser Unterschied bei

Ccr ir rocess ' ^ er verhandelt wurde, ob etwas nach vorgä'ngi-

{,! "' e,- siichung der »Streitsache erkannt wurde, oder einige

Ite *' or Sache liegende Punkte (quaedam e.vlri/isrcus)

hj.* .Pichen sein sollten ; denn wegen dieser wird die Infa-

(L '' K ' lt zuerkannt. §.7. Eine Strafe, die schwerer, als sie

Sifeu S . e ' z verschreibt (gravior vllra legem), auferlegt ist,

bj. '''« bürgerliche Ehre aufrecht, wie sowohl durch | kai-

[ Vo .' e J Constitutionen festgesetzt {conslllulum) , als auch

\y<!i 8c "tsgelehrten] zum Bescheid gegeben worden ist; z. 1$.

wL Präsident den, welcher »im einen Thcil seines Ver-

*o|ft ' S bestraft werden musste, Landes verwiesen haben

ty ' So wird man sagen müssen, dass durch das härtere

Sei 1 1Ü '* '" m " oer se ' n e bürgerliche Ehre ein Vergleich ab-

f0 ° 8s en und er deshalb nicht infam sei. -Aber wenn in»

Vj e f Ss Wegen eines heimlichen Diebstahls der Richter zum

i| V . |' en verurtheilt hat, so [wird man sagen müssen] sei

de,,, '" Beklagte durch die vermehrte Strafe beschwert, —■

fa c ] j e S e n eines heimlichen Diebstahls musste er aufs Zwei-

\^ ,. e ' n "gl werden, — dennoch aber habe dieser Umstand

W '® bürgerliche Ehre nicht aufrecht erhalten, obgleich,

S| fa <. t*" 3 "" Richter] ihu bei einer nicht in Geld bestehenden

tii s . esc 'iwert hätte, mit ihm ein Vergleich abgeschlossen

Iii S j,. Scheinen würde. §. 8. Das Verbrechen des Stelliona-

' ai ftie ^* dem, welcher [deshalb] verurtheilt ist, die In-

^Wi»i ' "^gleich es keine öffentliche Untersuchung [An-!>t J ist.

KzÜ' . P AUL. lib.V. ad Ed. — Ein Sclave, in dessentiiiij. , Slc h der Hoir auf einen Schädenprocess eingelassen,1^1 <>en er sodann fi-eigelassen «nd zum Erben eingesetzt''icln | «' Wenn er in demselben Process verurtheilt worden,a jo • n ' We *^ er nicht auf seinen Namen verurtheilt wird,% t n Aiifeng der Streit nicht'gegen ihn eingeleitet (Jis in■^^'Ucslala) worden ist.

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(!r ( , ,le '", welcher sie einging, mittler Infamie belegt, weil^«rln!" K<li(l zuwider hanilelte, wenngleich nur eine seinerer a i ""»gen oder Ehen ihrer Natur nach möglich sein und. £c s ,.i S i° d om Hechte nach nur eine Verlobung oder eine Ehe') 8t ft i?? en h »hen sollte.

Rom. Recht der Name für alle

im Corncliscb.cn Gesetz von

ch aufgeführt waren. Vergl. den

andecten. Wir haben kein Wort

(li R j.'.. '»natu» war im 1Betrü'' - l,,s Betrugs , die i5 °. 'I'« i rf! "m nicht nainentlicl«laliii. ' <,PS 47. Buchs der Pi