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362 Pawdect. L. III. Tit. 2. Da his, qui notantur Infawi»-
gelegt Laben. Nichts desto -weniger wird [eine Frau I ,
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sie nach dem Tode eines Ehemannes der Art sich verlieirahaben sollte, mit dem Schandfleck der Infamie bezeicwerden. §. 4. Mit dem Schandfleck, wird mich bezeicliwer sie geheirathet hat, doch [mir], wenn er [es] wisse"[gethan hat]; die Unwissenheit wird nämlich entscliu r>nicht die des Hechts, sondern dessen, was geschehei»
Z.B. im Anfaiiiv hat er nicht gewnsst, dass [die I^'a'jisolche sei, nachher weiss er es, so wird er nicht
(facti). Es wird entschuldigt, wer auf Befehl «lesjeu'»^in dessen Gewalt er war, [eine solche Fran] geheiratheben sollte; der selbst aber, der diese Heiralh (ducere) S .^det haben sollte, wird mit dem Schandfleck bezeichnet. . jdes mit Recht, denn sowohl der, welcher gehorcht ha » \der Verzeihung würdig, als auch der, welcher die W jgeduldet hat, [ist werth], dass er mit Schimpf bezei cwerde. -rt r
12. PAUL. lib. V. ad Ed. — Wer auf Befehl des ^ters [eine solche Frau] geheirathet hat, wird, obwohl «'» . ^der väterlichen Gewalt befreit, sie [als Gattin] behalte"nicht mit den» Schandfleck bezeichnet. M
13. ULI», lib. VI. ad Ed. — Wie also, wenn er ^die Heirath geduldet, sondern, nachdem [der, welcher "'.^iner Gewalt ist] geheirathet hat, es genehmigt haben » .^
dem
Schandfleck bezeichnet; der Prätor hat sich nämlich a " j eB tAnfang der Ehe bezogen. §. 1. Wenn Jemand in " s „IV'aineu zwei Ehevcrlö'bnisse abgeschlossen haben so" ' g j ewird er nicht mit dem Schandfleck bezeichnet, wen" ;„nicht im Namen desjenigen, der, oder derjenigen, "' .^rseiner Gewalt hatte, abschliesst; gewiss scheint der, ' .-jj.duldet, dass sein Sohn oder seine Tochter [zwei h-he „nisse] abschliessen, sie gewissermaassen selbst abgese .,zu haben. §. 2. Wenn der Prätor sagt: zn <1 e "* s lob 11 ** 1 'Zeit, so ist [darunter] nicht der Anfang von Ehevcr ^sen, die zu derselben Zeit eingegangen sind, z« ver Iie ii'sondern [derFall], wenn sie in dieselbe \id\ Zeit z " ga " r j 0 bt>ireifen. §. 3. Ingleichen, wenn [Eine] dein Einen ^mit dem Andern verheirathet sein sollte, so wh"» sl ßdem Sinn (senientia) des Edicts bestraft. §. 4. D a a ^, e)) 0That mit dem Schandfleck hezeiclinet wird, so wh"d t- ^fcmich Jemand mit einer solchen eine Ehe oder ein & ' ^«iniss abschliessen sollte, dio er entweder nicht heiratnc j )1)C |oder nicht darf J0 ), er [doch] mit dein Schandfleck bez
20) D. h. wenn auch eine von ewei zu derselben 2C vV ir<'beuden Verlobungen oder Ehen ungültig sein sollte,<