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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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316
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316 Pasdect. L. II. Tit. 14. De pactis.

eine Handlung von ihm der Grund der Klage ist, wo' 1 'dem Erben, verstauet werden.

Vierzehnter Titel.De j) a c t i s.

{Von Verträgen.)

1. ULP. JBfc. IV. ad Edictum. — Die Billigkeit der*jjschritt dieses Theils vom Edicte ist im Naturrechte g' e o r ".., r .Dem« was ist mit menschlicher Treue nud Glauben soeinstimmend, als die Aufreclitliallung- dessen, worüber ]Yle" s - 0sich vereinigt haben? §. 1« Pactum (Vertrag) wird von i * ,,abgeleitet, daher auch das Wort Paar (Friede) stammt. T-Und puclio heisst die Übereinstimmung' Zweier oder " \ lC l«ii einer und derselben Uebereinkunft. §. 3. Der A u $ \.Convenlio ist allgemein, und bezieht sich auf alles, ' worl ". 1 ,.[ c i-welche, um ein Geschäft abzuschliesscn oder sich zu ve f.jjlichen, unter einander verhandehi, übereinkommen. Denn »wie man coiivenire von denen sagt, welche aus versch 1( j ,Orten an einem »ich versammeln, so sagt man es a llC ' ~rqdenen, welche, von verschiedenen Alfecten ihrer Seele"j ■. 'ausgehend, in Einem übertreffen, d. h. zu derselben ■" i iS jgelangen. So allgemein ist der Ausdruck Convention» .^Pedius ganz consequent sagt, es gäbe keinen Contract, ..Verbindlichkeit, welche nicht in sich eine Convention e" ' n „mag sie durch Handlung oder durch Worte entstehe»! ^selbst die Stipulation, welche doch durch Worte entstein».,wichtig, wenn sie nicht Uebereinstimmung der Parteio" , |(aussetzen darf. §. 4. Aber sehr viele Couventionen g c Ver-eine andere Benennung- über, z. B. in die von Rauf, vo»miethung, von Pfandgeschäft, von Stipulation. . e

2. PAUL. Üb. III. ad Ediclum. — Labeo » a ^' ß lfe(Convention könne entweder durch Handlung oder durch

oder Boten bewerkstelligt werden, selbst unter Abwes° jAber man versteht auch Convention von einer stillscl'^ -6 ".^iertheilten Zustimmung. §. 1. Und deshalb scheint, 1,u j^nich meinem Schuldner die Schuldverschreibung zurückg e t> .^habe, nuter uns die Uebereinkunft getroffen worden W fl ,ich wolle nicht klagen, und man hat ihm die Einrede dtroffeneu Convention als wirksam zugesprochen. „

fand dem Schuldner zurückgegeben, so ist nicht z« ^jgii,

3. MODESTIN, lib. III. Meffu/arum. — Ist das

fein, dass man, im Fall das Geld noch nicht gezahlt Wauf die Schuld klagen könne, es müsste denn der Be\V e Jführ» werden, dass das Gegeutheil ganz besonders Geg 01der Verhandlung gewesen.