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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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298 Pandect. L. II. Tit. 9. Siexnox.cuusaugat.queinadiii' 011 '

geliefert worden ist, glaubt Ofilius, er werde nicht mite 1nämlichen Umständen gestellt, da durch diese Ausliefen» 1 ? „ eStrafe seiner Meinung- «ach den übrigen das liecht f*" 1Noxalklage genommen wird. ,.

2. PAUL. lib. VI. ad Edichim. — Aber jetzt P» £deres Reclit; denn aus den obengenannten Gründen "V» rirl i; czur Strafe Ausgelieferte nicht befreit: denn das Recht « uNoxalklage hängt eben so an seiner Person , als ob er „

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kauft worden wäre. §. 1. Ist der Sclave abwesend, mouf welchen .Jemandem eine Noxalklage zusteht, so P,Vindius, dass, im Fall der Herr leugnet, er stehe i« s „Gewalt, dieser zu zwingen sei, entweder für dessen » tc ,vor Gericht zu bürgen, oder sich auf die Klage ein?-' 1 '' 1 , jj !oder wenn er ihn nicht gerichtlich vertreten will, Sicnzu stellen, dass er ihn, sobald er könne, stellen wolle*• «j,gen werde er sich auf die Klage mit Ausschluss aller A<fenmg zur Strafe einlassen müssen, wenn er fälschlich ,net, er stehe in seiner Gewalt; und dasselbe, schreibt J' 1 ' ' ||werde Statt finden, wenn er hinterlistig ihn aus seiner "_ e ,jhinweggebracht habe. Aber wenn der .Sclave gegenvfä r "» cr ,der Herr abwesend, und Niemand den Sclaven gericbtlicn .tritt, so ist er auf Befehl des Prätors in eigenen GeW"" jj B ,zu nehmen; dem Herrn wird man jedoch nach vorläufig*' (e)1)lersuchuiig der Sache in der Folge verstatten, ihn zu v«H» ^ ewie Pomponius und Vindius schreiben, damit ibi» • ^jAbwesenheit nicht schade. Auch dein Kläger ist deinns"*',^Klagerecht wieder zu ertheilen, das er dadurch verlor» ^,der in eigenen Gewahrsam gebrachte Sclave zu seinen 1mögen zu gehören angefangen hatte. rt ii

3. ULP. lib. VII. ad Ediclum. - Wenn ma" EL

den Nutzniesser mit einer Noxalklage einkommt, n»d » ..'

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den Sclaven gerichtlich nicht vertritt, so wird ihm vom

die gerichtliche Verfolgung seines Niessbrauchs abgesehen •, )l ii

4. GAJ. lib. VI. ad Ediclum prov. — Wenn geg' e » "'„„rder Herrn eine Noxalklage angestellt wird, braucht 'Heu'für seinen Antheil als Gesellschafter Sicherheit zu s sS eiiSa bin ns sagt, er dürfe das nicht, weil der gewisser" 1 *,^!den Sclaven als ihm ganz gehörig gerichtlich verträte, W e (C || (die Notwendigkeit auferlegt wäre, ihn völlig zu ^ cr ,. t $und der nicht gehört wird, welcher für seinen Aulhe» 'vertreten bereit ist. t a nd

5. ULP. lib. XLVII. ad Sabinum. - Wenn JJ ,fiversprochen liat, einen Sclaven unter denselben Ums'»" „rslellen , und dieser, nachdem er die Freiheit erlangt hat) ^jstellt wird, so ist er nicht richtig gestellt, wenn in "^''.^„ci*ihu aus Klaggründen, welche Todesstrafe mit sich bi' r