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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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268
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268 Pandect. L. I. Tit. 18. De officio pracsldis.

unerlaubte Habsucht der Hülfsvollstrecker zu tadeln. Eineden Vorstehern der Provinzen wegen Armuth erlassene «*strafe darf nicht eingetrieben werden. . t

7. Id. lib. III. Opin. Der Provincialpräsident soll ***der Besichtigung [schadJiafter] Gebäude und Untersuchung:Sache deren Eigenthiimer zur Ausbesserung anhalte« , aiicn »,geu die Säumigen durch passende Mittel [vorschreiten) 'Lässlichen Entstellungen ab|zu]helfen. , ^

8. JULIAN, lib. I. Dig. Ich habe oft gehört, *Junser Kaiser gesagt hat:durch die Verordnung: man k asich an den j enigen, weicher der Provinz vorstewenden, werde dem Proconstil, oder dessen Legaten, ° ,dein Provincialpräsidenten nicht die Notwendigkeit auftf'?sich einer Untersuchung selbst zu unterziehen, sondern es 8von seiner Wald abhängen, ob er die Untersuchung selbst l eloder einen Richter bestellen wolle." ,

9. CALLISTKAT. Jib. I. de Cognition. Es whdjjJJLaupt, allemal, so oft der Kaiser dem Provincialpräside" ,Geschäfte durch llescripte überträgt, wie z* B. du k f|D i|dich an denjenigen, welcher derProvinz vor s* ewenden, oder mit dem Zusatz: dieser wird erWBg ^was er zu thun hat, dem Proconsul oder Legaten ,u ,,(,Wothwendigkeit, die Untersuchung selbst zu leiten, aufe r,ei 'wenn auch nicht hinzugesetzt ist: dieser wird erff«»,uwas er zu tliun hat, sondern er kann wählen, ob er * eerkennen, oder einen Richter bestellen will. tu

10. HERMOGKN. lib. II. jur. Epilom. Vebet JAngelegenheiten, deren Untersuchung zu Rom der Stadtv<> r

Ler, oder der Präfectus Prätorio , sowie auch die Co»**

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Prätoreu und übrigen Beamten leiten, gehört die Untersuchund Entscheidung vor die Correctoren und PräsidentenProvinzen. ^

11. MARCIAN. lib. III. Imtit. Denn alle A»^der Proviucialeinwohuer, welche zu Rom mehreren ;verscl»neu Richtern zukommen, gehören vor den Präsidenten. u (

12. PROCULUS lib. IV. Epist. Wiewohl aW J ß(Vorsteher der Provinz die Obliegenheiten und das A»> 1 a , JjBehörden zu Rom verwalten niiiss, so hraucht er sie" ^nicht darnach zu richten, was zu Rom geschieht, sonder»geschehen muss. . e $

13. ULP. lib. Vn. de off. Procons. Es kommt e>"guten und tüchtigen Präsidenten zu, Sorge dafür zu

das Haloandrische necesshatem (was Ed. Fra . ht de»'B aud o z a auch haben) anzunehmen sein; beides gic'»selben Sinn.