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Pandect. L. I. Tit. 10. De officio consulis.
denn die für die Kinder bereits erworbene Würde darf deiiseben wegen eines den Vater betroffenen Unglücksfalls nicht cizogen werden. -
10. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. — Als Kinder der **>-natorcn sind nicht blos die Söhne [und Töchter] der Senat?'anzusehen, sondern alle, welche von ihnen und ihren lvin' lcabstammen; es mögen die letztern, von welchen jene absta'inen , natürliche oder angenommene Kinder sein. In I> c "der Kinder von Senatorentöchtern muss man auf den Stand dciVatei'S Rücksicht nehmen.
11. PAUL. lib. XU. ad Ed. - Obwohl die Senate?ihren Wohnort in Ilom haben, so wird doch angenommen, ll ''Vsie auch an ihrem Geburtsort einen solchen haben, indemWürde vielmehr eine Hinzufügung des Wohnortes, als deSSVeränderung bewirkt. (
12. ULP. lib. II. de Censihus. — Die früher an Co*sularmäiiner verheirathet gewesenen Weiber erlangen zuW«' 1 ';vom Kaiser, jedoch nur sehr selten, [das Vorrecht,| dass sauch an Männer niederem Standes anderweit verheirathet, <lcConsularrang behalten; wie ich namentlich weiss, dass A" ( _°iiimis Augustus der Julia Mammäa , seiner Cousine, l ''gestattet hat. §. 1. Als Senatoren sind aber alle von den 1triciern und Cousulen Abstammenden bis auf die Personen «'sten Hanges anzusehen, weil diese auch allein im Senat clttStimme Laben.
Zehnter Titel.D e officio consulis.
{Von der Amtspflicht des (Jonsuls.)
1. ULP. lib. II. de off. Cons. — Die AmtspflicW Jc J
(Konsuls besteht darin, die rechtlichen Verhandlungen im K"'über die Freilassungen zu leiten. ' §. 1. Es kann auch ein' 0 "'sul allein die Freilassungen leiten; wer aber bei dein c, " e .Consul die Gründe dazu vorgetragen, hat, der kann die F***lassung dann nicht vor dem andern vollziehen; denn jede et®lassung bildet eine für sich bestehende Verhandlung, fc'" 1etwa der eine College, durch Krankheit oder einen ana#rechtmässigen Grund verhindert , die Freilassung nicht vo 1
strecken, so kann der andere, nach einem Senalsbeschltiss»Leitung der Sache übernehmen. §. 2. Dass die Consule» '
die
Sclaven vor sich selbst freilassen können , unterliegt keii' c 'Zweifel; ist aber ein Consul noch nicht zwanzig Jahr all ? '
kann er sie vor sich selbst nicht freilassen , indem er se-
lbst
ren Rang verliert, und nunmehr Gattin des Freigelassene»voller rechtlicher Beziehung werde.
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